Urteil des BGH vom 29.05.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 330/07
Verkündet
am:
29. Mai 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Bd, Cb
Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Last-
schrift)Klausel:
"Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung
vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per
Bankeinzug monatlich abzubuchen"
ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grund-
satzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige
Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen
nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig un-
angemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und
Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, welche unter
der Bezeichnung "Studio " ein Sportstudio betreibt, die Ver-
wendung einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen zu unterlas-
sen.
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Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste
qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet
(inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der Mit-
gliedsverträge der Beklagten, die folgenden Wortlaut hat:
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"Das Mitglied erteilt dem Studio , soweit keine
Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung,
den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen."
Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit ist direkt unter der
einzeiligen Nummer 11 die Angabe der maßgeblichen Konto- und Bankdaten
des Kunden vorgesehen.
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Der Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
für unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes "abzubuchen"
aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung er-
gebe, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Eine solche Klausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Vertragspartner aber
unangemessen und sei daher rechtswidrig.
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Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, von dem
Kläger beanstandete Vertragsklausel durch Teil-Anerkenntnisurteil antragsge-
mäß verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Nummer 10 der Mit-
gliedsverträge die Klage aber abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein über den zuerkannten Teil hinaus gehendes
Unterlassungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, grundsätzlich sei es zulässig, ei-
nen Verbraucher durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu verpflichten, am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugser-
mächtigungsverfahrens, teilzunehmen, jedenfalls, wenn, wie hier, die Beklagte
von ihren Kunden regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag in monatlich gleich blei-
bender Höhe fordere. Nummer 10 des Vertragsformulares enthalte aber nur
eine Einzugsermächtigung, nicht dagegen die Erklärung zur Teilnahme an dem
den Kunden unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren.
Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Vertragsformular der
Beklagten weder bereits eine Willenserklärung der Kunden gegenüber der ei-
genen Bank, wie dies für das Abbuchungsauftragsverfahren notwendig sei,
noch eine Verpflichtung, einen derartigen Auftrag zu erteilen, enthalte. Mit der
Verwendung des Wortes "abzubuchen" sei keine Zuordnung zum Abbuchungs-
auftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr für jede Art der
Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Da somit die vorgenomme-
ne Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel im Sinne der Erteilung einer
Einzugsermächtigung eindeutig sei, komme der Gesichtspunkt der "kunden-
feindlichsten Auslegung" nicht zum Tragen.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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II.
1.
a) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Un-
terlassungsklagengesetzes (UKlaG)klagebefugt, weil er in die vom Bundesver-
waltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (gemäß dem zum
damaligen Zeitpunkt geltenden § 22a Abs. 1 AGBG) eingetragen ist.
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b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-
standeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsverträgen der Beklagten sind
in der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschränkt überprüfbar, als sie auf
einer Auslegung beruhen.
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Seit der mit der Zivilprozessnovelle 2002 geschaffenen Statthaftigkeit der
Revision auch gegen Urteile des Landgerichts kann das Revisionsgericht All-
gemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch dann selbst auslegen,
wenn die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird.
Denn es genügt, dass eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Be-
rufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte
oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist (vgl. BGH, Urteil
vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921).
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2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die formularmäßige
Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung sei
grundsätzlich zulässig.
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Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
10. Januar 1996 (XII ZR 271/04 - NJW 1996, 988, 989 f.) kann dabei jedenfalls
dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner
des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung ge-
ringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in re-
gelmäßigen und gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe einge-
zogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios
üblicherweise der Fall ist.
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Dem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Januar 2003 (III ZR
54/02 - NJW 2003, 1237) gefolgt und hat lediglich für die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick
auf die dabei zu berücksichtigenden - hier nicht relevanten - Besonderheiten
Einschränkungen dahingehend für erforderlich gehalten, dass dem Kunden zwi-
schen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausrei-
chend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleiben müsse, um die Rechnung
zu prüfen und gegebenenfalls für eine ausreichende Deckung seines Girokon-
tos zu sorgen.
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3.
An der danach grundsätzlich zulässigen bindenden Vorgabe der Zah-
lungsweise in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen ist festzuhalten, bringt doch die Teilnahme an dieser weit
verbreiteten (vgl. die Hinweise z.B. bei: van Gelder, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 3. Auflage 2007, § 58 Rn. 152; Strube,
in: Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage 2008,
Kapitel 3, Rn. 113) Art des Lastschriftverfahrens für den Verwender und Zah-
lungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations-
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und Buchungsvorteile mit sich und ist spürbar kostengünstiger (vgl. BGH, Urteil
vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989).
Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls
von Vorteil, er wird von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden und
kann sich passiv verhalten. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn
risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten
kann und das Insolvenzrisiko bei unberechtigtem Einzug bei der Gläubiger-
bzw. der Schuldnerbank verbleibt; die für ihn damit verbundenen Nachteile fal-
len dagegen nicht maßgeblich ins Gewicht (zu den Einzelheiten eingehend:
BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB
Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 525; van Gelder, aaO, § 56 Rn. 65 ff.;
H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, 2006, Anh.
zu § 310, Rn. 521).
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4.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungs-
verfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen den
Verbraucher dagegen regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art
des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen
Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB, Last-
schriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet
dementsprechend das Konto mit seiner - des Kontoinhabers - Zustimmung.
Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr
rückgängig machen (vgl. BGHZ 95, 103, 105), so dass das Abbuchungsverfah-
ren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart
werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989; OLG Branden-
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burg NJW-RR 2002, 1640, 1641; Hadding/Häuser, in: MünchKommHGB,
Band 5, 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 112).
5.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten in ihren
Vertragsformularen verwendete Lastschriftklausel (Nummer 10) benachteilige
ihre Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB, weil damit lediglich eine Einzugsermächtigung vereinbart werde,
dagegen eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren
darin nicht gesehen und die Bestimmung so auch nicht verstanden werden kön-
ne, erweist sich indes als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revisi-
on ist nicht davon auszugehen, dass bei der Auslegung an dem Bedeutungsge-
halt der Klausel maßgebliche Zweifel bestehen bleiben und der Kunde sich für
verpflichtet halten könnte, einen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach
sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismög-
lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so
auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-
standen werden (st. Rspr.; BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; BGH, Urteile
vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184 und vom
15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505; Basedow, in:
MünchKomm BGB, 5. Auflage 2007, § 305c BGB, Rn. 22 f.).
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Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Ausle-
gungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglich-
keiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2
BGB, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde
zu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur An-
wendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 -
NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; BAG BB
2006, 386 f.; 2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 305c Rn. 18).
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b) Selbst wenn der Wortlaut der Nummer 10 des Vertragsformulars der
Beklagten wegen Verwendung der auf den ersten Blick gegensätzlich wirken-
den Begriffe "Bankeinzug" und "abbuchen" noch nicht eindeutig erscheinen
mag, hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Auslegung unter Be-
rücksichtigung der genannten Grundsätze und des gesamten Inhalts des Ver-
tragsformulars Inhalt und Tragweite der Klausel nicht verkannt; das ermittelte
Ergebnis ist im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung zutreffend.
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aa) Nach allgemein verbreitetem Verständnis verbindet der Verbraucher
mit dem Einzugsermächtigungs- oder Einzugsverfahren eine Erklärung gegen-
über seinem Vertragspartner, mit der diesem gestattet werden soll, anstelle ei-
ner Barzahlung oder einer Überweisung durch Vorlage einer entsprechenden
Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen die Begleichung fällig werden-
der Beträge zu veranlassen.
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Im Hinblick auf die Verkehrsüblichkeit und das weit häufigere Vorkom-
men (vgl. van Gelder, aaO; Strube, aaO) dieser Variante des Lastschriftverfah-
rens ist deshalb grundsätzlich das bekanntere und schuldnerfreundlichere Ein-
zugsermächtigungsverfahren als vereinbart anzusehen.
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bb) Demgegenüber ist die Annahme, es sei die "weitere" Abwicklungs-
form des Lastschriftverfahrens, das Abbuchungsauftragsverfahren, vereinbart
worden, regelmäßig fern liegend. Eine andere Beurteilung wäre nur dann ge-
rechtfertigt, wenn dies deutlich zum Ausdruck kommt oder aus der Klausel oder
sonstigen Umständen hervorgeht, der Schuldner solle verpflichtet sein, seiner
Bank, der Zahlstelle, sogar eine generelle Anweisung zu erteilen, Lastschriften
im Abbuchungsauftragsverfahren einzulösen (vgl. Hadding/Häuser, aaO,
Rn. C 109; LG Berlin WM 1975, 530, 531). Für ein derartiges Verständnis fin-
den sich jedoch in dem Vertragsformular keine Anhaltspunkte.
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(1) Bei dieser Beurteilung ist außerdem von maßgeblicher Bedeutung,
dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende - insoweit
abschließende - Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger, dem Vertrags-
partner, abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Wil-
lenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert. Das Ver-
tragsformular der Beklagten enthält aber ersichtlich nur Vereinbarungen zwi-
schen den Vertragsparteien. Auch sonst ist weder der Klausel noch dem übri-
gen Vertragsinhalt eine Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen, seiner
Bank über die bereits im Vertrag enthaltenen Erklärungen hinaus nunmehr noch
einen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
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(2) Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das dem Kunden im Zusam-
menhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "Bankein-
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zug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des Lastschriftverfah-
rens hindeuten.
So wird dieser Begriff in Nummer 10 selbst und zuvor schon in Num-
mer 8 des Vertragsformulars benutzt, so dass er für den Verbraucher im Vor-
dergrund steht und ihm nach allgemeinem Sprachverständnis deutlich macht,
es handele sich hierbei um die ihm aus der Erfüllung einer Vielzahl von regel-
mäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des täglichen Lebens geläufi-
ge und unter diesem Begriff bekannte Form des bargeldlosen Zahlungsver-
kehrs.
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(3) Zwar mag die im Vertragsformular vorgesehene Angabe der Kontoda-
ten für sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf sein, dass es sich
lediglich um das Einziehungsermächtigungsverfahren handelt, weil die Beklagte
zur Einreichung von Lastschriften auch im Abbuchungsauftragsverfahren die
Bankdaten ihrer Kunden ebenfalls benötigte.
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Indes ist gerade in Verbindung mit dem Wort "Bankeinzug" und dem un-
mittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Kontodaten davon auszuge-
hen, dass sich mit dieser Angabe und der entsprechenden Erklärung nur ge-
genüber der Beklagten die Annahme verstärkt, der Kunde habe die Abwicklung
der Begleichung des Mitgliedsbeitrages nunmehr in vollem Umfang in die Hand
der Beklagten gegeben, die von ihm geforderte Verpflichtung insoweit bereits
vollständig erfüllt und er - der Kunde - müsse nun nichts weiter dazu beitragen.
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c) Etwas anderes ergibt sich nicht durch die Verwendung des Wortes
"abzubuchen" am Ende der beanstandeten Vertragsklausel.
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Dies bewirkt keine zwangsläufige Zuordnung zum Abbuchungsauftrags-
verfahren und lässt keine Zweifel an dem sich für den Kunden aus den aufge-
führten Umständen erschließenden Bedeutungsgehalt, nur eine Einzugser-
mächtigung erteilt zu haben, aufkommen. Der Begriff beschreibt vielmehr die
Abwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem und so verstandenem
Sprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einlösens der Lastschrift und die
Belastung des Kontos auf Initiative des Zahlungsempfängers, hier der Beklag-
ten, gegenüber der Bank des Kunden deutlich.
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Im Übrigen werden die Begriffe "Abbuchen" und "Einlösen" im Zusam-
menhang mit dem Lastschriftverfahren und seinen beiden Arten entgegen der
Auffassung der Revision sowohl in der Fachliteratur als auch umgangssprach-
lich synonym verwendet, ohne dass dabei dem Wort "Abbuchen" eine Zuord-
nung zu dem und ein Hinweischarakter gerade auf das Abbuchungsauftragsver-
fahren zukommt (vgl. z.B. die vorgeschlagene Formulierung in formularmäßigen
Mustertexten für eine Einziehungsermächtigung: "Ich ermächtige … von mei-
nem Konto einzuziehen" - so van Gelder, aaO, § 57 Rn. 3 - sowie für einen Ab-
buchungsauftrag: "Hiermit bitte ich, die … eingehenden Lastschriften zu Lasten
… Girokonto Nr. … einzulösen" - van Gelder, aaO, § 57 Rn. 57; vgl. zur Ver-
wendung der Begriffe auch Strube, aaO - dort wird das Wort Abbuchen
ebenfalls ohne weiteres im Zusammenhang mit einer Einziehungsermächtigung
benutzt).
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Diesen beiden Begriffen ist deshalb lediglich gemein, dass sie im allge-
meinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit der Belastung eines Kontos
unterschiedslos verwendet und den bloßen "Buchungsvorgang" bei der Bank
beschreiben.
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Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 10 O 274/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2007 - 15 U 66/05 -