Urteil des BGH vom 24.02.2009

BGH (anhalt, stpo, annahme, anlass, anordnung, nachteil, grund, erpressung, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 583/08
vom
24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bie-
lefeld vom 18. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme einer nach
Einlegung der Revisionen der Angeklagten eingetretenen rechtsstaat-
widrigen Verfahrensverzögerung, die Anlass für eine Kompensation
bieten könnte.
Jedoch hat der Ausspruch, die Anordnung des Wertersatzverfalls un-
terbleibe wegen entgegenstehender Rechte der Verletzten, aus den
Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom
13. Januar 2009 zu entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Mutzbauer