Urteil des BGH vom 20.12.1999

BGH (rechtssatz, beschwerde, bewirtschaftung, erblasser, grundstück, gesetz, eigentum, herbst, abweichung, schwester)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 4/00
vom
30. März 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Feststellung der Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Fläche als
Hofbestandteil
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. März
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-
cher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
vom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die
dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000 DM.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Hoferbe eines Hofes mit Hofstelle in S. Die Betei-
ligte zu 2 ist seine Schwester. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Land-
wirtschaftsgericht die Hofzugehörigkeit des Flurstücks 55/1 der Flur 3 der Ge-
markung S. festgestellt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-
de der Beteiligten zu 2 mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff) statthaft. Diese liegen nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde behauptet pauschal, das Beschwerdegericht sei von
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (RdL 1960, 268) und
von zwei Entscheidungen des OLG Celle (AgrarR 1975, 105, 106 und 86, 79,
80) abgewichen. Sie bleibt schon jede Darlegung dazu schuldig, welchen
Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll, der von einem in den
Vergleichsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht. Davon abgese-
hen liegt auch eine Abweichung nicht vor. Das Beschwerdegericht stellt auf der
Grundlage einer Zeugenaussage und verschiedener Bestätigungen fest, daß
das 1981 gekaufte Ackergrundstück seit Herbst 1991 im Einvernehmen mit
dem Erblasser regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet worden sei (§ 2
Buchst. a HöfeO). Die von der Rechtsbeschwerde genannten Vergleichsent-
scheidungen gehen ebenfalls von den in § 2 Buchst. a HöfeO genannten Vor-
aussetzungen aus und entscheiden nach Sachlage des Einzelfalls zur Hofzu-
gehörigkeit insbesondere von Grundstücken die der Eigentümer des Hofes er-
wirbt und sogleich verpachtet (RdL 1960, 268) bzw. zu dem auf entsprechende
Bewirtschaftung gerichteten Willen des Eigentümers, der aufgrund konkreter
Einzelfallumstände verneint werden kann (AgrarR 1975, 105, 106). Die von der
Rechtsbeschwerde genannte Entscheidung des OLG Celle (AgrarR 1986, 79,
80) befaßt sich allein damit, daß ein Grundstück nur dann hofzugehörig sein
kann, wenn es im Eigentum des Hofeigentümers steht.
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Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen käme es nur an,
wenn die Beschwerde statthaft wäre. Dies ist jedoch - wie dargelegt - nicht der
Fall.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz
sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerde-
führerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 2 gegen ihren Prozeßbevollmächtigten werden davon
nicht berührt.
Wenzel
Vogt
Krüger