Urteil des BGH vom 30.04.2014

BGH: ermessensausübung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 1 4 8 / 1 4
vom
30. April 2014
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-
Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Anträge des Antragsgegners
1. auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des
Beschlusses des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober-
landesgerichts Stuttgart vom 5. März 2014,
2. auf vorübergehende Außerkraftsetzung der in Ziffer 1 genann-
ten Anordnung und
3. auf
Aufhebung
der
Beschlüsse
des
17. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
17. März 2014 und vom 19. März 2014 bzw. auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung
werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
des Beschlusses vom 5. März 2014 ist gemäß § 31 IntFamRVG statthaft und
auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist indes unbegründet.
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Die vom Vater beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen
Wirksamkeit steht gemäß § 31 IntFamRVG im Ermessen des Rechtsbeschwer-
degerichts. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegenei-
nander abzuwägen. Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf
Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. BGH Beschluss
vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 Rn. 5 zu § 64 Abs. 3
FamFG). Das ist vorliegend indes nicht der Fall.
II.
Der weitere Antrag auf vorübergehende Außerkraftsetzung der vom
Oberlandesgericht getroffenen Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis zur
Entscheidung nach § 31 IntFamRVG und die Anträge auf Aufhebung der Be-
schlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. und 19. März 2014 bzw. auf Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung sind nicht statthaft und damit unzulässig.
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III.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2
1. Halbsatz IntFamRVG iVm § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2013 - 25 F 1677/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2014 - 17 UF 262/13 -
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