Urteil des BGH vom 13.06.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 161/05 Verkündet
am:
13. Juni 2006
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Hb
Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat,
reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesent-
lich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall
vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallscha-
den steht dem Grunde nach außer Streit.
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Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Er-
satzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er ver-
langte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto
1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zu-
züglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf
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zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag
von 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend.
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Das Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag wei-
ter.
Entscheidungsgründe:
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen
Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil
indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81 f.).
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I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Recht-
sprechung des erkennenden Senats zum "Unfallersatztarif" auch auf das Ver-
hältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit
des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung
des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich
günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
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Die Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest
wäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die kläger-
seits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausge-
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wirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch
genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Klä-
ger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preis-
schildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tank-
stellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausge-
zeichneten Preisen noch etwas "drücken" zu können.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.
Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -
VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005
- VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -
VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670
und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -
und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte
vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erfor-
derlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in
der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der
Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung
und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst
in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
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Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagen-
kosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt aller-
dings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung,
weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem
"Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht
auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit
der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen ge-
genüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus be-
triebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen
zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensab-
rechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls
nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -,
jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf
der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pau-
schaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich,
die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat
sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der
Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis
rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR
2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006
- VI ZR 338/04 -).
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Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfaller-
satztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu
unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsitua-
tion nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstel-
lung "erforderlich" war.
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2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im
Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den überstei-
genden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls
beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten
unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer
"(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ
163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April
2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.).
Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im
Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der
Kläger die Beweislast trägt.
a) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten
Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006
- VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai
2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Er-
kennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein ver-
nünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des
Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif
gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange-
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messenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich ins-
besondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des
Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und
gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zu-
sammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom
Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zuge-
schnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines
Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbeding-
te Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
b) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass
dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über
einen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der
sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes,
dass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten "Schwacke-
Liste" aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger
unter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen
zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall
und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen
liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der An-
mietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer
Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19,
26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April
2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.).
Unter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete
Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen,
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dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres
zugänglich war.
III.
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Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat ent-
wickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatz-
tarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 C 9948/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2005 - 8 S 3757/05 -