Urteil des BGH vom 25.02.2003

BGH (stpo, bezug, rechtskraft, rechtsbehelf, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 463/02
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß
des Senats vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. Januar 2003 die Revision des Ver-
urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Mai 2002 nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit
Schreiben vom 4. Februar 2003 Gegenvorstellung erhoben.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-
schluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des
tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt
17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in
Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
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denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-
dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteil-
ten auch nicht behauptet, der im wesentlichen auf früheres eigenes Vorbringen
und auf den Revisionsvortrag seines Verteidigers Bezug nimmt.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann