Urteil des BGH vom 16.01.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 216/05 Verkündet
am:
16. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 322
a) Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Ent-
scheidung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für
den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebli-
che Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskräftig entschie-
den wurde.
b) Auch ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage verfahrens-
fehlerhaft dahinstehen lässt, ist der uneingeschränkten materiellen Rechts-
kraft fähig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgründen ersichtlich
ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zulässigkeit der Klage
kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - OLG Naumburg
LG
Halle
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zurückweisung
der Rechtsmittel des Klägers das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2005 und das
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. April
2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
des Beklagten entschieden wurde.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten aus gekündigten Mietverhältnissen
als Ersatz seines Mietausfallschadens für die Monate Oktober 1999 bis De-
zember 2000 einen Betrag von 28.974,19 € zuzüglich 4.727,39 € Nebenkosten
für die Monate Juni 1999 bis Dezember 2000, jeweils nebst Zinsen.
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Die Parteien waren gemeinsam mit Walter K. Gesellschafter einer
Grundstücks-, Besitz- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese
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Gesellschaft schloss mit dem Beklagten drei jeweils bis Ende 2006 befristete
Mietverträge zum Betrieb eines Fitnessstudios, nämlich am 1. April 1993 über
das Kellergeschoss, die Räume im Erdgeschoss rechts sowie sieben Parkplät-
ze im Objekt D weg 4, am 29. April 1994 über das Obergeschoss dieses Ob-
jekts und am 27. Dezember 1995 über sieben weitere Parkplätze auf dem
Grundstück D weg 2.
Nachdem der Beklagte den Mietzins bis einschließlich Juli 1997 an den
Kläger gezahlt hatte, stellte er seine Zahlungen ein. Daraufhin kündigte der
Kläger die drei Mietverträge fristlos mit Schreiben vom 10. September 1997. Am
28. Februar 1999 räumte der Beklagte die Mietobjekte.
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Der Kläger leitete das vorliegende Verfahren mit Mahnbescheid vom
18. Dezember 2003 über 8.369,58 € nebst Kosten und Zinsen ein.
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Das Landgericht gab der zuletzt auf 33.601,58 € erhöhten Klage in Höhe
von 22.520,06 € nebst Zinsen statt. Dagegen legten beide Parteien Berufung
ein. Das Berufungsgericht gab der Klage auf die Berufung des Klägers abän-
dernd in Höhe von 27.147,45 € nebst Zinsen statt und wies die Berufungen der
Parteien im übrigen zurück. Dagegen richten sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers, mit denen die
Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung der ange-
fochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die An-
schlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
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Auf den Streit der Parteien darüber, ob der Kläger auf Vermieterseite in
die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietverträge
eingetreten ist, und ob die Vorinstanzen, die dies bejahen, durch Verwertung
von den Parteien nicht eingeführter Erkenntnisse aus Vorprozessen zwischen
ihnen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen haben, kommt es nicht an.
Ebenso kann dahinstehen, ob die Schriftform dieser Verträge gewahrt ist und
der Beklagte sich gegenüber der Klageforderung zu Recht auf Verjährung beru-
fen hat.
Dem sachlichen Erfolg der Klage steht nämlich die vor ihrer Erhebung
(2004) eingetretene Rechtskraft eines zwischen den Parteien ergangenen Ur-
teils vom 9. September 1998 (3 O 57/98 LG Halle) entgegen.
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1. Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegens-
tand ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu beachten (BGHZ 53, 332, 334; BGH Urteil vom 21. Dezember
1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134; Stein/Jonas/Leipold ZPO
21. Aufl. § 322 Rdn. 221; MünchKomm-ZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rdn. 67;
Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 322 Rdn. 13). Aber auch dann, wenn
eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage
für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsge-
richt die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende
Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni
1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204, 3205 und vom 6. Oktober 1989 - V ZR
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283/86 - BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Amtsprüfung 1 m.N.; Zöller/Vollkommer ZPO
26. Aufl. § 322 Rdn. 20; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. § 322 Rdn. 16).
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Deshalb ist es hier ohne Belang, dass sich die Parteien in den Vorinstan-
zen nicht auf die Rechtskraft dieses Urteils berufen hatten, sie den Vorinstan-
zen deshalb verborgen blieb und der Beklagte erstmals im Rahmen seiner
Nichtzulassungsbeschwerde die Beiziehung der Akten 3 O 57/98 LG Halle be-
antragt und auf die Rechtskraft dieses Urteils hingewiesen hat. In diesem Vor-
prozess (3 O 57/98 LG Halle) hatte der Kläger erstinstanzlich aus allen drei
vorgenannten Mietverträgen unter anderem Mietausfallentschädigung für die
Zeit bis Ende Februar 1998 geltend gemacht und zusätzlich die Feststellung
beantragt, "dass der Beklagte auch nach dem 1.3.1998 verpflichtet ist, dem
Kläger Schadensersatz aus entgangenen Mieteinnahmen zu leisten".
Das Landgericht hatte diese Klage mit Urteil vom 9. September 1998 ins-
gesamt abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger
- nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - in der mündlichen Verhandlung
vor dem Oberlandesgericht am 23. Dezember 1998 hinsichtlich des Feststel-
lungsantrages zurück.
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Hierdurch ist die Abweisung des Feststellungsantrags in Rechtskraft er-
wachsen.
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a) Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in diesem Vorpro-
zess - rechtsfehlerhaft - in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es könne
dahinstehen, inwieweit der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag zulässig
sei.
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Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine der Rechtskraft
fähige Sachentscheidung vorliegt, wenn ein Gericht eine Klage alternativ als
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unzulässig oder unbegründet abweist, ist in der Literatur umstritten. Nur wenn
das Gericht die Zulässigkeit der Klage eindeutig verneint, besteht Einigkeit dar-
über, dass weitere Ausführungen zur Begründetheit lediglich obiter dicta dar-
stellen und nicht in Rechtskraft erwachsen.
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Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein klagabweisendes Urteil, das
die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bewusst ungeprüft lasse, weil jedenfalls
ihre Unbegründetheit ohne weiteres feststehe, erwachse nicht in Rechtskraft
(vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor § 322 Rdn. 43).
Nach überwiegend vertretener Auffassung erwächst jedoch auch eine
klagabweisende Entscheidung, die die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich "of-
fen" lässt, als Sachurteil in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO
§ 322 Rdn. 175; Musielak/Musielak ZPO 5. Aufl. § 322 Rdn. 46; Hk-ZPO/Saen-
ger 2. Aufl. § 322 Rdn. 36).
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Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Denn un-
zweifelhaft erwächst eine Sachabweisung auch dann in Rechtskraft, wenn das
Gericht das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage übersehen oder
die Zulässigkeit grob fehlerhaft bejaht hat. Darüber hinaus erwächst auch ein
Urteil in Rechtskraft, das unter Verstoß gegen § 308 ZPO mehr als beantragt
zuspricht; insoweit fehlt es aber nicht nur an der Zulässigkeit einer Klage, son-
dern an einer Klageerhebung überhaupt. Demgegenüber erscheint eine Ent-
scheidung, die zwar Zweifel an der Zulässigkeit anspricht, es aber verfahrens-
widrig unterlässt, ihnen weiter nachzugehen, weniger fehlerhaft, so dass für den
Senat kein Grund ersichtlich ist, ihr wegen eines minder schweren Fehlers die
Rechtskraft abzusprechen.
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Im vorliegenden Fall hat das Landgericht im Vorprozess jedenfalls seine
nicht näher bezeichneten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungs-
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klage ersichtlich nicht zum Anlass einer Prozessabweisung genommen. Viel-
mehr hat es davon abgesehen, diesen Bedenken weiter nachzugehen, und sich
nicht gehindert gesehen, sämtliche Klageanträge mit ausführlicher und einheitli-
cher Begründung, nämlich wegen fehlender Sachbefugnis des Klägers, in der
Sache abzuweisen. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen,
was der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer fortdauernden Ersatz-
pflicht für einen hinreichend genau bezeichneten und noch nicht endgültig zu
beziffernden Kündigungsfolgeschaden hier hätte entgegenstehen können.
b) Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass das be-
hauptete Rechtsverhältnis, nämlich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten
dem Kläger gegenüber auch für die Zeit nach dem 1. März 1998, nicht besteht
(vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 183).
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Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer
nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung der auf Fest-
stellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für
eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit
ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus
demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungs-
klage zugrunde gelegen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR
322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 15 m.N.).
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c) Dem sachlichen Erfolg der vorliegenden Klage hätte die rechtskräftige
Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess daher nur dann nicht von
vornherein entgegen gestanden, wenn der Kläger nunmehr geltend gemacht
hätte, die ihm im Vorprozess abgesprochene Sachbefugnis zur Geltendma-
chung der streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen inzwischen
nachträglich, das heißt nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess
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(18. August 1998), erworben zu haben, sei es durch Abtretung oder im Rahmen
der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von der der Be-
klagte die Mietobjekte gemietet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006
- VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 16 m.N.). Hierfür ist dem Vorbrin-
gen des Klägers aber nichts zu entnehmen.
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3. Dies macht die vorliegende Klage zwar nicht unzulässig. Denn nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die materielle Rechtskraft
eines Urteils in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der
neuen Klage und deshalb zur Prozessabweisung, wenn die Streitgegenstände
beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische
Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird.
Das ist hier nicht der Fall. Da das Urteil im Vorprozess einen Feststellungsan-
spruch betrifft, während hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, lie-
gen unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteile vom 22. Novem-
ber 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393 f. und vom 17. Februar 1983 - III ZR
184/81 - NJW 1983, 2032 f.).
b) Die Klage ist aber unbegründet. Für den im vorliegenden Rechtsstreit
vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch (Ersatz des durch die fristlo-
se Kündigung der Mietverträge in der Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2000
entstandenen Mietausfallschadens) ist die im Vorprozess entschiedene Frage
nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Schadensersatzverpflich-
tung des Beklagten dem Kläger gegenüber für die Zeit nach dem 1. März 1998
entscheidend. Steht - wie hier - infolge rechtskräftiger Abweisung der positiven
Feststellungsklage fest, dass der Beklagte dem Kläger wegen der vorzeitigen
Beendigung der drei Mietverträge für die Zeit nach dem 1. März 1998 nicht
schadensersatzpflichtig ist, kann eine auf Ersatz eines solchen Schadens ge-
richtete Leistungsklage keinen Erfolg haben, weil das nachentscheidende Ge-
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richt an einer abweichenden Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen
(Vor-)Frage gehindert ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 -
NJW 1983, 2032 f. m.w.N.).
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Dies gilt hier auch, soweit der Kläger einen Betrag von 4.627,39 € als
verbrauchsunabhängige Nebenkosten für die Monate Oktober 1999 bis De-
zember 2000 verlangt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Nachzahlung
vertraglich geschuldeter Nebenkosten für einen Zeitraum, in dem die Mietver-
hältnisse noch bestanden, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend er-
kannt hat, um verbrauchsunabhängige Nebenkosten aus der Zeit nach vorzeiti-
ger Beendigung der Mietverhältnisse und damit ebenfalls um einen Kündi-
gungsfolgeschaden, der in gleicher Weise wie der sonstige ab 1. März 1998
verlangte Mietausfallschaden von der Rechtskraft der im Vorprozess ergange-
nen Entscheidung erfasst wird.
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4. Da die Klage somit insgesamt unbegründet ist, kommt es auf die von
der Anschlussrevision angenommene Verjährung des Anspruchs auf Mietaus-
fall für 1999 nicht mehr an.
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Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 O 270/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 U 53/05 -