Urteil des BGH vom 02.10.2008

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, strafsache, verteidiger, telefax, urlaub, strafverfahren, stpo, datum, rechtzeitigkeit, raum)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 415/08
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des
Landgerichts Kleve vom 25.
Februar 2008 rechtzeitig am
26. Februar 2008 Revision eingelegt hat.
Gründe:
Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Kleve gerichteten Tele-
fax vom 26. Februar 2008 unter versehentlicher Angabe eines (teilweise) un-
richtigen Aktenzeichens erklärt, dass er in der "Strafsache gegen
O. " Revision gegen das am 25. Februar 2008 ergangene Urteil des
Landgerichts einlege. Das Telefax ist am 26. Februar 2008 bei der Telefaxstelle
des Landgerichts Kleve eingegangen.
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Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und
wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand kein Raum.
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Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Aktenzeichens
klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den
Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichne-
tes Urteil handelt. Dass das angegebene Aktenzeichen möglicherweise einer
anderen Strafsache zugeordnet war, ist unschädlich. Denn für die Rechtzeitig-
keit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der
Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den
Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346).
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Becker Miebach Pfister
RiBGH Hubert befindet sich
in Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Becker