Urteil des BGH vom 15.10.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 192/02
vom
17. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3
a) Ist das Beschwerdegericht in einem Prozeßkostenhilfeverfahren der Ansicht,
daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlie-
gen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozeßko-
stenhilfe bewilligen.
b) Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt und
dennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen, so ist
das Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluß ist jedoch aufzuheben, weil er gegen das
in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutz-
gleichheit verstößt.
BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - OLG Dresden
LG Zwickau
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt sowie die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
15. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststel-
lung des Bestehens eines Gewerberaummietvertrages, hilfsweise Feststellung,
daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin zum
30. September 2001 beendet wurde und weiter hilfsweise Zahlung der Miete für
die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich Februar 2002.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 21./28. Juni 1995 vermietete der An-
tragsteller an die Antragsgegnerin eine Gesamtfläche von 1450 qm bestehend
aus Räumlichkeiten, Hofflächen und Überfahrtsflächen zum Betrieb eines Rei-
fen-Service für die Dauer von fünfzehn Jahren. Wegen der Maße und Lage des
Mietgegenstandes wurde auf einen als Anlage I bezeichneten Lageplan verwie-
- 3 -
sen, in dem die vermieteten Flächen schraffiert gekennzeichnet sein sollten.
Dieser Lageplan lag unstreitig bei Vertragsabschluß nicht vor.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 kündigte die Antragsgegnerin den
Mietvertrag gemäß § 566 BGB in Verbindung mit § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum
30. September 2001. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin
könne sich nach Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Formmangel des
Mietvertrages berufen.
Der Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe ist vor dem Landge-
richt und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelas-
senen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß zwischen den Parteien
trotz Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages zunächst kein Mietvertrag
zustande gekommen sei, weil sich die Parteien nicht über den Mietgegenstand
geeinigt hätten. Es sei offen geblieben, welche Teile des noch zu errichtenden
Gebäudes und des Grundstücks der Antragsgegnerin zur Nutzung hätten
überlassen werden sollen. Soweit sich aus der jahrelangen Nutzung des Ge-
bäudes und des Grundstücks eine Einigung über das Mietobjekt und damit der
Abschluß eines Mietvertrages ergebe, fehle es an der Einhaltung der Schrift-
form des § 566 BGB a.F. Die Antragsgegnerin dürfe sich auch auf den Form-
mangel berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsbe-
schwerde hat es unter Hinweis auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der Frage
- 4 -
zugelassen, ob der Antragsgegnerin aus Treu und Glauben eine Geltendma-
chung der Formnichtigkeit verwehrt sei.
III.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) Rechtsbeschwerde führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der
Sache an das Beschwerdegericht.
Das Beschwerdegericht hätte, wenn es der Ansicht ist, daß die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat, oder, daß die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der
Rechtsbeschwerde erfordert, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen,
Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Novem-
ber 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 -
AGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet nämlich die in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit, die Erfolgsaussicht zu be-
jahen und dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren, denn das Haupt-
verfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Dar-
stellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer
- 5 -
summarischen Prüfung unterliegende Prozeßkostenhilfeverfahren hat demge-
genüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entschei-
den (BVerfG FamRZ 2002, 665).
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina