Urteil des BGH vom 20.02.2013

BGH: beihilfe, bande, urlaub, mitgliedschaft, absicht, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 24/13
vom
20. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 29. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi-
gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, sichergestellte
Betäubungsmittel eingezogen und einen Wertersatzverfall angeordnet. Hierge-
gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und
sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb eine Bande von
Rauschgifthändlern eine Vielzahl von Marihuanaplantagen. Der Angeklagte,
"der von der Existenz und Absicht der Gruppierung wusste", mietete für diese in
E. eine Betriebshalle an und errichtete darin eine Trennwand, so dass
ein von außen nicht einsehbarer Innenraum entstand. "In diesem Raum betrie-
ben die Mitglieder der Gruppierung eine professionelle Marihuanaplantage" (UA
1
2
- 3 -
S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht die von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Bande zutreffend
wiedergegeben und daran anschließend ausgeführt: "Diese Kriterien sind vor-
liegend erfüllt. Die genannten Hinterleute" (danach folgt die Aufzählung der zu-
vor auch im Rahmen der Feststellungen genannten fünf Personen, der Ange-
klagte ist nicht genannt) "sind im Zusammenhang mit dem Verfahren in den
Niederlanden bekannt, in denen es um etwa zehn Marihuanaplantagen geht.
Übereinstimmende DNA-Spuren hinterließen sie sowohl in den Niederlanden
als auch in E. . Da sich - wie ausgeführt - die genannten Personen nicht
nur vereinzelt, sondern gezielt für eine Vielzahl von Taten zusammengetan ha-
ben und die Tatbegehung in E. nahezu identisch ist zu derjenigen in
D. , ergibt sich auch vorliegend eine entsprechende Bandenabrede" (UA
S. 12).
Danach war der Angeklagte nicht Mitglied der Bande. Dies entzieht der
Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge die Grundlage. Hierzu gilt:
Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im
Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jeden Teilnehmers an der
Bandenstraftat gegeben sein muss (BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR
339/99, BGHSt 46, 120, 128 für die Mitgliedschaft an einer Diebesbande; Urteil
vom 19. Juli 2006 - 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101; sowie Beschluss vom sel-
ben Tag in derselben Sache, juris Rn. 2). Tatbeteiligte, die nicht selbst Ban-
denmitglieder sind, können deshalb nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt
bestraft werden (Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30 Rn. 84 mwN).
3
4
- 4 -
Die bisherigen Feststellungen belegen deshalb lediglich eine Beihilfe des
Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge. Der Senat hat von einer Änderung des Schuldspruchs abgesehen, da er
nicht ausschließen kann, dass in einer erneuten Verhandlung Feststellungen zu
einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten getroffen werden können.
Schäfer
Pfister
RiBGH Hubert befindet sich im
Urlaub und ist deshalb an der
Unterschrift gehindert.
Schäfer
Mayer Spaniol
5