Urteil des BGH vom 17.04.2007

BGH (stgb, unterbringung, stpo, sicherungsverwahrung, raum, strafkammer, zweck, zukunft, prüfung, alkohol)

5 StR 347/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Neuruppin vom 17. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung unter Ein-
beziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Strafkammer
hat ferner wegen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzli-
cher) Körperverletzung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und drei Monaten erkannt und die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die
Bemessung der Strafen richtet. Gegenüber der verhängten Maßregel greift
das Rechtsmittel durch.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Au-
gust 2007 zutreffend ausgeführt:
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„Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Landgericht recht-
lich zutreffend von einem Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausge-
gangen ist. Bedenken bestehen bereits deshalb, weil das Landgericht unter
Verstoß gegen § 51 BZRG bereits getilgte Vorstrafen des Angeklagten in die
Prognoseentscheidung einbezogen hat (vgl. UA S. 33). Verwertbar wären
insoweit lediglich Angaben, die der Angeklagte von sich aus gegenüber dem
Sachverständigen gemacht hätte. Ein solches ist dem Urteil indes nicht zu
entnehmen.
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Einen durchgreifenden Mangel weist die Maßregelanordnung jedenfalls des-
halb auf, weil das Landgericht die im vorliegenden Fall sich aufdrängende
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht bedacht
hat. Hierin liegt ein Rechtsfehler, der letztlich auch Auswirkungen auf die
Maßregelanordnung nach § 66 StGB zeitigt. Denn unter dem Gesichtspunkt
des § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung dann kein Raum, wenn der Zweck dieser Maßregel auch durch die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erreicht werden
kann (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589). Dies ist vorliegend deswegen zu prü-
fen, weil nach den Urteilsfeststellungen die Maßregel nach § 64 StGB nahe
liegt. Verbleiben allerdings Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen
Maßregel, so führt das zur kumulativen Anwendung von Maßregeln (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 464/99).
Es spricht vieles dafür, dass der Angeklagte einen solchen Hang zum über-
mäßigen Genuss alkoholischer Getränke aufweist. Er betreibt einen ausge-
prägten Alkoholmissbrauch und weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu in-
adäquaten und strafbaren Verhaltensweisen neigt (vgl. UA S. 7). Seinen ers-
ten Vollrausch hatte der Angeklagte im Alter von erst sieben Jahren. Bereits
nach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof habe er „richtig“ mit dem Trin-
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ken angefangen, so dass der Alkohol ihm 20 Jahre seines Lebens geraubt
habe (vgl. UA S. 26). Bei Begehung der hier gegenständlichen Taten war der
Angeklagte alkoholbedingt stark enthemmt, ohne dass bereits Hinweise auf
eine Abhängigkeitserkrankung vorliegen (vgl. UA S. 21). Die Feststellungen
auf UA S. 35 belegen zudem, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss ge-
waltbereit ist und in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird.“
Demnach wäre die Prüfung einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB
begründenden psychischen Alkoholabhängigkeit geboten gewesen (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.).
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Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger