Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (wirtschaftsprüfer, gegen die guten sitten, prospekt, anleger, eintritt des schadens, treuhänder, vertragliche haftung, haftung, prüfung, bedingter vorsatz)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 90/99
Verkündet am:
20. März 2001
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 11. März 1999
verkündete Urteil des 11. Zivilsenats (11 U 277/96) des Oberlan-
desgerichts Celle aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1993 und 1994 mit Geldbeträ-
gen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den
Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten
wurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im US-F.-
Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger einer
der drei Grundvarianten der Anlage (A 1 Gewinnauszahlung monatlich; A 2
Gewinnauszahlung vierteljährlich; A 3 thesaurierend) bildeten jeweils eine Ge-
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sellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wur-
de.
Das Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis
1995 betrieben. In Prospekten, mit denen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb,
wird der nach Einzahlung der Geldbeträge stattfindende Geldfluß so darge-
stellt, daß die Anlagebeträge zu 100 % vom Einzahlungskonto an Broker flie-
ßen, denen die Anlage der Gelder obliegt. Weiter wird neben den hohen Ren-
diteerwartungen hervorgehoben, daß ein besonderes Kapitalsicherungssystem
bestehe. Danach sollten die Einzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen.
Treuhänder war der im Revisionsrechtszug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1,
der Rechtsanwalt und Notar W.. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesell-
schaften bürgerlichen Rechts, vertreten durch die P. GmbH, abge-
schlossenen Treuhandverträgen gehörte es zu seinen Aufgaben, die von den
Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den
Zahlungsverkehr der Gesellschaften abzuwickeln. Die P. GmbH
schloß darüber hinaus mit den jeweiligen Gesellschaften einen Verwaltungs-
und Geschäftsführungsvertrag ab, durch den sie von den Gesellschaften mit
der Geschäftsführung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beauftragt
wurde. Der zwischen dem Treuhänder und den Gesellschaften geschlossene
Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die folgende Regelung:
"Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Ge-
winnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unab-
hängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschafts-
prüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem
Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-
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sellschaft im Namen sämtlicher P. GbRs und auf
Rechnung der Verwaltungsgesellschaft."
Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte
der Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 (nachfolgend:
Beklagter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten
hierfür übernahm. Der Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des
Treuhandvertrags in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis
Februar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden
gleichlautenden Bestätigungsvermerk:
"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung
des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem.
§ 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.
Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag
obliegt der P. GmbH lediglich die Geschäftsführung
und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Ka-
pitalanlegern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Ab-
wicklung ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt,
daß gem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die
von den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt
und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche
Ein- und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen
über Ander-Konten des Notars L. W., H., in seiner
Eigenschaft als Mittelverwendungstreuhänder.
Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-
verkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandver-
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trag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-
mäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wur-
den. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger
entgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlun-
gen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom
Mittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entspre-
chenden Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften,
erfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege
einer doppelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststel-
lungen, die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage-
und Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.
Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung
(Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treu-
handvertrag ordnungsgemäß erfolgte."
Die Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel
und seiner Unterschrift.
Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treu-
händer W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen.
Dieser fungierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ih-
ren Sitz auf den C.-Inseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine
weitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die
von W. erhaltenen Beträge auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der
weitere Verbleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte
Kapitalanlagesystem zusammen.
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Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz
und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener
Renditezahlungen.
Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-
gen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher.
Zudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-
pflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanle-
gern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und
vertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der P. GmbH
hätten
mit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken bei den Kunden ge-
worben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaf-
tung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-
nommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-
berichte. Er habe entsprechend der ihm von der P. GmbH erteilten
Aufträge nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei.
Die Prüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten
gedacht gewesen.
Das Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur
Zahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf
die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil
abgeändert und der Klage gegen den Beklagten - abgesehen von geringfügi-
gen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit sei-
ner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werk-
vertrag zugesprochen. Es hat angenommen, zwischen dem Beklagten und den
jeweiligen Anlegern der P.-GmbH-Gesellschaften bürgerlichen
Rechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflus-
ses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen"
mit dem in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang zustande ge-
kommen. Der Beklagte sei durch die P.-GmbH als Verwaltungsge-
sellschaft im Namen sämtlicher "P.-GbRs" beauftragt worden. Ein
Vertragsschluß ergebe sich aus den gesamten Umständen, wie sie sich einem
verständigen und durchschnittlichen Anleger darstellten.
Der Beklagte habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und au-
ßerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern
verletzt.
Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Ge-
winnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-
prüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Ka-
pitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem
dem Beklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu
100 % von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es
sei der Eindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Ver-
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bindung mit den Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital ein-
sammle. Der Beklagte habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen
müssen, daß das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte
nicht direkt den Brokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K.
in N., der als Treuhänder für die FTC fungiert und das Kapital an diese
ausgekehrt habe. Der Beklagte habe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt
K. ausgekehrten Beträge mit anderen Anlagegeldern "vermischt" worden
seien, was nicht im Einklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach "die
einzelnen geschlossenen GbRs der P. GmbH die alleinigen wirt-
schaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern geführten Konten" hätten sein
sollen. Der Beklagte habe auch durch verschiedene Berichte über dieses Sy-
stem alarmiert sein müssen. Er habe in seinen Prüfberichten darauf hinweisen
müssen, daß der Kapitalfluß nicht den Zusagen in den Prospekten entsprochen
habe. Er habe in den Prüfberichten deutlich machen müssen, daß schon bei
der FTC nicht 100 % des Kapitalanlagebetrages zur Überweisung an Broker
verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen, daß die FTC erhebliche Beträge
an den Geschäftsführer der P. GmbH überwiesen habe und auch eine
Provision für sich einbehalten habe. Gleichwohl habe sich der Beklagte nur
darauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder
W. die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die
P. GmbH ausgekehrt habe. Damit habe er seine Prüfaufträge man-
gelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil er aufgrund seiner
beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu Lasten der Anleger
ohne weiteres habe erkennen müssen.
Der Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten
aus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in
den Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht be-
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standen habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage sei
für den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die
Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC. Ob
und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrol-
lierbar gewesen.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2000, das in dem ge-
gen denselben Beklagten gerichteten und sachlich auch im wesentlichen
gleichgelagerten Verfahren X ZR 94/98 ergangen und inzwischen veröffentlicht
ist (NJW 2001, 360), zu diesen Rügen der Revision im einzelnen Stellung ge-
nommen. Hierauf wird insoweit verwiesen.
II. Der Senat hat in diesem Urteil auch die weiteren für die Entscheidung
maßgeblichen Gründe erörtert. Die folgenden Erwägungen sind gleichlautend
bereits in dem Urteil vom 26. September 2000 aufgeführt. Besonderheiten ha-
ben sich insoweit nicht ergeben.
1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten als
Ursache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens an-
gesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der P.
GmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei,
was auch der Beklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die
den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten.
Auch habe er damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die Kun-
denwerbung eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anlagegel-
der nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren
"Treuhänder" einer sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten
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die Anleger erkannt, daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen sei-
en. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und des-
halb ihr Geld nicht über die P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei ent-
sprechenden Hinweisen des Beklagten auch erkannt, daß aufgrund der ver-
sprochenen Rendite eine 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen
können. Hätten die Kläger ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. ge-
zahlt, wären diese nicht verlorengegangen.
2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger
bereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma
P. GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt ha-
ben. Eine Ersatzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werk-
vertrag kann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch
vorangegangene Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht
war. Dies läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ent-
nehmen. Ein Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel
konnte dem Beklagten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt
werden; die Verwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß
erst nach deren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des
Schadens - geprüft und beanstandet werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch
nicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-
und des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tä-
tigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum
Kreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht
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festgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht
begründen.
c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und
kann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich
eine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die
Richtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen
durften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei III 2) noch zu erörtern.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als
richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der
Kläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt.
v. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen
unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber
des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere
die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-
schaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der
Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.
Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise
entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die
jeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den
Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber
hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer
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besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer
Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen
in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-
stand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,
WM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten
nicht in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der P.
GmbH. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt
des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet
aus, weil der Beklagte im Prospekt der P. GmbH weder als Sach-
verständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwir-
kung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten
ist.
2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Ver-
schulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH und
deren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung
der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten
des Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete oder
rechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Testate
zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte
der Beklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den An-
gaben des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die P.
GmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der
seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begrün-
dete.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß
die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten
gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-
terhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haf-
tung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994
- III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-
haftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-
kannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-
nahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sachverständige,
aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen haften, denen
gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Ge-
brauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrer besonde-
ren beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde
eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und Wirtschafts-
prüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche schadenser-
satzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes
Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH, Urt. v.
31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883).
Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,
daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben
jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm
auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-
leger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer
gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine
Garantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als
Kontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten
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Vertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten neh-
men.
Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-
kunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.
Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-
gen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-
tung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten
(§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-
sprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-
heitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den
Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für
K. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem An-
lageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so einge-
bunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-
keit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Ein-
druck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-
interessenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr
für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-
ten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267,
283).
b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Be-
klagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der
Angaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages für die P.
GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des
Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß der
Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag
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abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der
Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden seien, die P. GmbH we-
der Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt
habe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom
Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Listen erfaßt worden seien
und daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) ent-
sprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der
Prüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in
dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von
der P. GmbH angebotenen Anlagesystems dahin verstanden werden,
die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders
zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigen-
des Risiko. In dieser Auffassung konnten sich Anleger insbesondere dadurch
bestärkt sehen, daß sie dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahmen,
die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch
halbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft" sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit"
überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgebli-
chen Sicht der Anlageinteressenten mußte gerade die hohe Qualifikation des
Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht
geben.
c) Setzte die P. GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate
des Beklagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kennt-
nis oder mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P.
GmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft.
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Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben
des Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklag-
ten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf
diese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige
oder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der
Beklagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entneh-
men, daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P.
GmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung als
Wirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und ge-
eignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu
schaffen.
d) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beru-
fen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend
dem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt;
er sei nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die
ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.
Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu be-
auftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.
Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-
trollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-
legern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung
nicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.
Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und
die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,
geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-
enstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-
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kreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-
treten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer
bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber
in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die
Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,
der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems ge-
schaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-
verwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht
ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung
durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System
noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen
konnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können.
e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte
oder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung
der P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß
die von ihm gefertigten Bestätigungsvermerke den Vertriebsbeauftragten nur
zur internen Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für
Werbezwecke. Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des Be-
klagten und vertragswidrig von den Vertretern der P. GmbH zur
Werbung auch gegenüber den Klägern eingesetzt worden sind, so könnte die
Haftung des Beklagten entfallen, weil der Beklagte auf die Willensentschlie-
ßung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise Einfluß genommen
hätte. Stellte sich heraus, daß der Beklagte zumindest damit rechnen mußte,
daß die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner
vorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine
Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Schaden der Kläger. Dies
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wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Partei-
en, aufzuklären haben.
3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung ver-
neint, weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden sei-
en.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den
vorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung
nicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823
Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,
266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Be-
tracht, die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger
begangen hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Ver-
handlung und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgen-
des zu berücksichtigen haben:
Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-
mers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der
Beklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-
chen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH
und die davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weiterge-
hender Vorsatz ist insbesondere im Rahmen der Beihilfe zum Anlagebetrug
(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.
Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB
für Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-
nes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist
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zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschafts-
prüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-
nes fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,
daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH,
Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986
- II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann
schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich
grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes
verschließt.
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Da dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur
unvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht be-
stand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine
dahingehende Einschränkung nicht enthielten.
Rogge Jestaedt Melullis
Keukenschrijver Meier-Beck