Urteil des BGH vom 13.11.1997

BGH (kirchhof, interesse, zweck, ersatz, verschulden, streitwert, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 11/98
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 30März 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. No-
vember 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-
legt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 165.915,99 DM.
Gründe:
Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung nicht auf und ist rechtsfehlerfrei entschieden (§ 554 b ZPO).
Auf einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen den Käufer B. aus Ver-
schulden bei Vertragsschluß kann die Klägerin sich schon deshalb nicht mit
Erfolg berufen, weil ein solcher Anspruch mit der Klageforderung nicht kongru-
ent ist. Mit dieser begehrt die Klägerin Ersatz von Erfüllungsschaden. Aus dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte sich im Streitfall
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allenfalls ein Anspruch auf das negative Interesse ergeben. Dieses würde von
der Klageforderung nicht erfaßt. Auf die Verjährung nach § 852 BGB sind die
im Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht entwickelten Regeln der soge-
nannten Sekundärhaftung nach deren Sinn und Zweck nicht anzuwenden (vgl.
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19 Rdn. 233).
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer