Urteil des BGH vom 22.07.2009

BGH (zpo, beschwerde, zivilprozessordnung, gesetz, antrag, aussicht, bewilligung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 22/09
vom
22. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
Am 22. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2009 wird
abgelehnt.
Gründe:
Dem weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsich-
tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).
1
Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO
unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen
Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-
de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen
hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch
die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-
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scheidungen, die Befangenheitsanträge betreffen. Das Landgericht hat die
Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulas-
sungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht
vor.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidungen vom 27.10.2008 und 22.01.2009 - 8 IN 431/08 -
LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 T 209/09 -