Urteil des BGH vom 23.08.2005

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, antrag, vorschrift, rüge, stellungnahme, gvg, sprache, verteidiger, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 62/05
vom
23. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 be-
schlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-
teil des Landgerichts Frankenthal vom 2. November 2004
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht
vereidigt worden:
Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge-
tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189
GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in
Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-
walts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus-
geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte
- was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Vertei-
diger) geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen
ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch
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keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein
beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in
dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und ge-
wissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Über-
setzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfah-
ren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, je-
derzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204;
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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