Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (unterbrechung der verjährung, stgb, stpo, aufhebung, sommer, unterbrechung, verjährungsfrist, 1995, vergehen, raum)

5 StR 337/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bautzen vom 26. März 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
fünf Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen
das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutz-
kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung
von Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie
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führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesam-
ten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinen
Bestand haben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten ist.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht her-
vorhebt, hat der Angeklagte die festgestellten Taten in der Zeit von Sommer
1994 bis Sommer 1995 begangen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Miß-
brauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung lag in dem
Erlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Bautzen am 16. Dezem-
ber 2002 (Bl. 38 der Strafakte). Die vor dem 16. Dezember 1997 beendeten
Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden. Auch
bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 78a Rdn. 10 m. w. N.).
2. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur
Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.
Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen aus dem Strafrahmen
des § 176 Abs. 3 StGB ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berück-
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sichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (UA
S. 12). Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Ge-
sichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.
Harms Häger Raum
Brause Schaal