Urteil des BGH vom 22.03.2010

BGH: verfahrensordnung, hauptsache, erlass, arbeitsgericht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 114/09
vom
22. März 2010
in dem Verfahren
Hier: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Prof. Dr. Quaas
am 22. März 2010
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II.
Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg
vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-
schwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller reichte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
7. Oktober 2008 Beschwerde gegen einen Rechtsanwalt ein. Diesem warf er
vor, als beigeordneter Anwalt einen Termin beim Arbeitsgericht P. nicht
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wahrgenommen und dadurch den Erlass eines Versäumnisurteils verursacht zu
haben. Der Beschwerdeausschuss der Antragsgegnerin stellte das Verfahren
gegen den Rechtsanwalt am 27. Januar 2009 mit der Begründung ein, dass der
vorgetragene Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht
begründe, weil eine Beiordnung nicht wirksam erfolgt sei. Hiergegen hat der
Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Anwaltsgerichtshof hat sich für unzuständig erklärt und die Sache
auf den hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers an das Verwaltungsge-
richt K. verwiesen. Gegen den ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss
hat der Antragsteller mit am 30. September 2009 beim Anwaltsgerichtshof ein-
gegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und für das weitere Verfahren
Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsteller ist auf die Unzulässigkeit des
Rechtsmittels hingewiesen worden.
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II.
Die Beschwerde ist unzulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Zwar ist das
Rechtsmittel nicht bereits deswegen unstatthaft, weil gegen eine vom Anwalts-
gerichtshof in der Hauptsache getroffene Entscheidung nach § 215 Abs. 3
BRAO, § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 BRAO a.F., § 145 Abs. 1, 2 BRAO keine An-
fechtungsmöglichkeit eröffnet wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Sep-
tember 1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785). Denn § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG
lässt eine (weitere) Beschwerde auch in den Fällen zu, in denen die jeweilige
Verfahrensordnung eine Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes
an sich nicht vorsieht (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 17a GVG
Rdn. 16). Eine an den Bundesgerichtshof gerichtete (weitere) Beschwerde ge-
gen eine nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, 2 GVG getroffene Rechtswegent-
scheidung setzt aber - ungeachtet der genannten Zugangserleichterungen -
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zwingend voraus, dass die Vorinstanz - hier der Anwaltsgerichtshof - die Be-
schwerde zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die für die Eröffnung des
Beschwerdewegs zum Bundesgerichtshof unabdingbare Zulassung des
Rechtsmittels ist nicht erfolgt. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu
verwerfen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-
verfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 ZPO).
Nicht nur über das Prozesskostenhilfegesuch, sondern auch über das
unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden (vgl. BGHZ 44, 25, 26).
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Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Fetzer
Kappelhoff
Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2009 - AGH 7/09 (II) -