Urteil des BGH vom 21.01.2002

BGH (zpo, aussichtslosigkeit, bestellung, aussicht, bewilligung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 2/01
vom
21. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechts-
mittels sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Notanwalts nicht gegeben (§ 78 b ZPO).
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke