Urteil des BGH vom 05.03.2013

BGH: beihilfe, gehilfe, verbrechen, einfluss, handel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 35/13
vom
5. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 7. November 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass
a) in den beiden Fällen des bewaffneten unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils
die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie
b) die neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen
vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in
Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-
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laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-
gen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Ju-
gendstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die
Revision des Angeklagten führt zur aus der Beschlussformel ersichtlichen Be-
richtigung des Schuldspruchs und hat darüber hinaus keinen Erfolg.
Neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben ist eine Verurteilung
wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich. Dies folgt schon aus dem
Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt
..." (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02). Die Einfuhr in nicht
geringer Menge ist unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens,
denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemei-
neren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschluss vom
17. August 1999 - 1 StR 222/99, NStZ-RR 2000, 91).
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln kommt zum Wegfall. Denn der Tatbestand der
Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er sich - wie hier - als unselbständiger
Teilakt des unerlaubten Handeltreibens darstellt, geht in diesem Tatbestand als
Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981
- 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 f.).
Der Wegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung hat auf den
Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluss.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erge-
ben. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Angeklagte neben
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Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-
urteilt worden ist. Von dem Grundsatz, dass sich die Einfuhr als unselbständi-
ger Teilakt des Handeltreibens darstellt, ist allerdings die unerlaubte Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgenommen. Denn die Ein-
fuhr in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG stellt sich gegen-
über der Begehungsweise nach § 29a Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die höhere
Mindeststrafdrohung als das schwerere Verbrechen dar (BGH, Urteil vom
24. Februar 1994 - 4 StR 708/93, NStZ 1994, 290). Dies führt zur Annahme von
Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe (BGH, Urteile vom 28. Februar
2007 - 2 StR 516/06, NStZ 2007, 338; vom 19. Juli 2006 - 2 StR 162/06, NStZ
2007, 101; Beschluss vom 2. Juni 2006 - 2 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 277).
Wahl Rothfuß Jäger
Cirener Radtke