Urteil des BGH vom 20.02.2014

BGH: verbindlichkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 96/13
vom
20. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Februar 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Feb-
ruar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 44.249,21
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Zu Unrecht rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG,
soweit das Berufungsgericht eine Zahlung der Schuldnerin auf ihre Haftungs-
schuld (§ 73 AO) zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe auf der Grundla-
ge der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
gericht abgegebenen Erklärung, von der bestehenden steuerlichen Organschaft
Kenntnis gehabt zu haben, zu der Annahme gelangt, für den Beklagten sei of-
fensichtlich gewesen, dass die Schuldnerin auf ihre Haftungsschuld aus § 73
AO gezahlt habe. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Ein-
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legung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) in dem Beschwer-
deverfahren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind
als bindend zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR
48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013,
1115 Rn. 19). Der Beklagte war prozessual nicht gehindert, etwaiges gegentei-
liges früheres Vorbringen im Einvernehmen mit dem Kläger zu modifizieren (Hk-
ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 288 Rn. 20). Bei dieser Sachlage hat das Berufungs-
gericht das Parteivorbringen nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ge-
würdigt. Überdies legt der Umstand, dass die Schuldnerin der Beklagten siche-
rungshalber Kraftfahrzeuge übereignet hatte, eine Zahlung der Schuldnerin auf
die gegen sie selbst gerichtete und nicht auf eine fremde Verbindlichkeit nahe.
2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde den Zulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geltend, soweit das Berufungs-
gericht "auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts der
Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt, die in Widerspruch zur Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs steht".
Nach dem Inhalt der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts ist eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September
2009 (VII R 43/08, BFHE 226, 391) nicht gegeben. Der hier zu beurteilende
Sachverhalt ist im entscheidenden Punkt anders gelagert, weil für das Finanz-
amt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offensichtlich war, dass
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nicht auf die Umsatzsteuerschuld, sondern auf den Haftungsanspruch geleistet
wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221
Rn. 37).
Vill
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 27.06.2012 - 8 O 67/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2013 - I-27 U 120/12 -