Urteil des BGH vom 08.10.2002

BGH (beschwerde, zulassung, gkg, zwangsvollstreckung, bindung, zpo, anfechtung, beschränkung, gerichtshof, versicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 200/02
vom
8. Oktober 2002
in der Zwangsvollstreckungssache
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 8. Oktober 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2002 wird auf Kosten
der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: Bis zu 300 Euro.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Ko-
stenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Ge-
richtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei
Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
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Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge
zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsge-
richt zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II.
Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statt-
haft.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Er-
innerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollzie-
hers entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Be-
schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. An dieser
schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges
im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde-
rechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) ge-
blieben (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an
dem Ausschluß des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung
des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2
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ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der An-
fechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar
bleibt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann