Urteil des BGH vom 29.11.2012

BGH: könig, beihilfe

5 StR 439/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. November 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des
Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsicht-
lich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und
I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens
liegt nicht vor.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König