Urteil des BGH vom 26.11.2012

BGH: unterbringung, angriff

5 StR 548/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 29. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:
Zwar beschwert die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB einen
Angeklagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht; dies führt indes lediglich
zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, mit dem dieser allein die Nichtanord-
nung der Maßregel beanstandet. Hingegen ist das Revisionsgericht gehalten,
auf eine zulässig erhobene
– die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht aus-
drücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992
– 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.) – Revision des Angeklagten das Urteil
aufzuheben, wenn es nach den Feststellungen nahe liegt, dass die Voraus-
setzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Urteil
vom 10. April 1990
– 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; Beschlüsse vom 7. Janu-
ar 2009
– 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; vom 19. Dezem-
ber 2007
– 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom 9. November 2011
– 2 StR 427/11, StV 2012, 282, und vom 7. Oktober 2008 – 4 StR 257/08).
Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 14. Januar 2010 (1 StR 587/09,
in NStZ-RR 2011, 25 insoweit nicht abgedruckt), in dem im Ergebnis ein
Rechtsfehler in der Sache verneint worden ist, ergibt sich nichts Gegenteili-
ges.
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Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene Landgericht die Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt allerdings mangels
Erfolgsaussicht mit noch tragfähiger Begründung abgelehnt.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp Bellay