Urteil des BGH vom 07.06.2005

BGH (stpo, annahme, waffe, aufhebung, freiheitsstrafe, grund, anhörung, nachprüfung, strafsache, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 191/05
vom
7. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2
StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Rostock vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten be-
reits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des Zwischenver-
fahrens nach Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Rostock
die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entschei-
dung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-
ren einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht
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unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. UA 18 2. Absatz a.E.) – ange-
messen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. hierzu BGH, Beschl. vom
17. März 2005 – 3 StR191/05).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann