Urteil des BGH vom 04.06.2009

BGH (ablauf des verfahrens, hauptverhandlung, strafkammer, stpo, rüge, teil, staatsanwaltschaft, umfang, beginn, unterbrechung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 61/09
vom
4. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 18. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO be-
merkt der Senat ergänzend:
Die Rüge erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO);
denn der Beschwerdeführer hat die den Verfahrensverstoß begrün-
denden Tatsachen nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Re-
vision in dem erforderlichen Umfang vorgetragen.
In seiner Revisionsbegründungsschrift hat der Beschwerdeführer be-
hauptet, nach Beginn der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende
lediglich angekündigt, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Durch-
führung eines Rechtsgesprächs zu unterbrechen. Nach der folgen-
den Unterbrechung habe der Vorsitzende nur ausgeführt, dass die
Strafkammer am nächsten Hauptverhandlungstag einen Beschluss
verkünden wolle, und seine Vorstellungen über den weiteren zeitli-
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chen Ablauf des Verfahrens geäußert. In der auf Veranlassung des
Senats eingeholten dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende
der Strafkammer dem widersprochen und dargelegt, dass nach Be-
ginn der Hauptverhandlung zunächst eine Erörterung zwischen ihm
und den Verteidigern sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft
dahin stattgefunden habe, ob auf der Grundlage eines am vorherigen
Hauptverhandlungstages verkündeten Beschlusses eine einver-
ständliche Beendigung des Verfahrens in Betracht komme. Nach
Wiedereintritt in die Hauptverhandlung habe erneut eine Erörterung
der Verfahrenssituation zwischen allen Beteiligten stattgefunden. In
diesem Sinne haben sich auch der beisitzende Richter und der Sit-
zungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen Stellung-
nahmen geäußert. Dieser Schilderung hat der Verteidiger nunmehr
für den Teil der Hauptverhandlung vor Unterbrechung der Sitzung in
vollem Umfang und für den Teil danach im Wesentlichen zuge-
stimmt.
Demnach hat der Beschwerdeführer den relevanten Tatsachenstoff
in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift nicht so vollständig und ge-
nau vorgetragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der dor-
tigen Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn
die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Denn die Frage, ob
zwischen den Verfahrensbeteiligten Erörterungen stattgefunden ha-
ben und ggf. welchen Inhalt diese hatten, ist für die Beurteilung von
maßgebender Bedeutung, ob in der betreffenden Hauptverhandlung
zur Sache verhandelt, d. h. das Verfahren inhaltlich auf den ab-
schließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist (vgl. BGH NStZ
2008, 115).
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Da die Rüge somit unzulässig ist, hat der Senat nicht zu entschei-
den, ob in der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2008 tatsächlich in
ausreichendem Maße zur Sache verhandelt worden ist. Er bemerkt
jedoch allgemein zu dem Vorgehen des Landgerichts, dass es sich
nach dem Stand der Beweisaufnahme, wie er dem Hinweisbeschluss
vom 30. September 2008 zu entnehmen ist, nicht ohne Weiteres er-
schließt, weshalb die Strafkammer überhaupt einen Anlass für die
Erörterung einer verfahrensbeendenden Absprache gesehen hat.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer