Urteil des BGH vom 22.08.2013

BGH: anhörung, beihilfe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 257/13
vom
22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 27. Februar 2013 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Pfister Mayer
Gericke Spaniol