Urteil des BGH vom 23.01.2003

BGH (rechtliches gehör, zpo, begründung, kenntnis, beschwerde, erwägung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 179/02
vom
23. Januar 2003
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
12. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag über die Abnahme-
begehung am 17. Mai 1999 ersichtlich zur Kenntnis genommen und
bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.
Im übrigen wird von einer näheren Begründung abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 82.233,30
Dressler
Thode
Kuffer
Kniffka
Bauner