Urteil des BGH vom 14.01.2009

BGH (zeuge, erpressung, abschluss, zahlung, anfang, leistungsfähigkeit, leistung, arbeitsvertrag, vorsatz, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 300/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1.: wegen räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 22. Januar 2008 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind ins-
besondere auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung und
der hierauf bezogene Vorsatz der Angeklagten hinreichend be-
legt. Zwar war der Zeuge S. im Rahmen des seit Anfang Sep-
tember 2006 bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich
vorleistungspflichtig (§ 614 BGB). Dies war aber am Tattage,
dem 12. September 2006, nicht der Fall. Der Zeuge S. hatte
nach Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, dass sein An-
spruch auf Zahlung des Arbeitslohnes durch die mangelnde
Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin gefährdet war. Er konn-
te deshalb gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die ihm nach dem
Arbeitsvertrag obliegende Leistung verweigern. Der Senat ent-
nimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der
Zeuge S. dies - jedenfalls konkludent - gegenüber den Ange-
klagten zum Ausdruck gebracht hat.
- 3 -
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer