Urteil des BGH vom 06.07.2006

BGH (zpo, mandat, begründung, rechtssatz, sicherung, fortbildung, beschwerde, abweichung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 40/05
vom
6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
140.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach den §§ 544 ZPO,
26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund-
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine
zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdi-
gung stützt. Des Weiteren liegt auch keine Abweichung des Berufungsurteils
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von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 1998
- IX ZR 324/97, WM 1998, 2246 vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des
Klägers zur Anwaltshaftung bei beschränktem Mandat für schlüssig, jedoch
nicht für erwiesen erachtet. Seine Entscheidung beruht auf der Anwendung der
in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätze auf den ihm
unterbreiteten Einzelfall.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Fischer Ganter Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.03.2004 - 9 O 272/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 U 232/04-31 -