Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (gesetz, gesetzwidrigkeit, zpo, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 30/02
vom
17. September 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der
3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 14. Mai und
20. Juni 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da dies für den vorliegenden
Fall weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht
die Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat
(§ 574 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung ebensowenig vor
wie eine (außerordentliche) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
(BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf