Urteil des BGH vom 05.10.2005

BGH (antragsteller, unabhängigkeit, verhältnis zu, pensum, bearbeitung, verhandlung, akte, aufgaben, belastung, verfügung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 5/04
vom
5. Oktober 2005
in dem Prüfungsverfahren
des Richters
Antragsteller,
Berufungskläger
und
Revisionskläger,
gegen
Antragsgegner,
Berufungsbeklagter
und
Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 5. Oktober
2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-
Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom
13. August 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . Er war
im Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), mit einem Pensum von 6/10 für
Zivilprozesssachen (Verkehrssachen) und mit einem Pensum von 1/10
für eine so genannte Sammelabteilung zuständig.
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In dem einen Zahlungsantrag betreffenden WEG-Verfahren
kündigte der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhand-
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lung vom 12. Januar 2001 eine Entscheidung im Dezernatswege an. Am
12. April 2001 leitete er einen am 12. Januar 2001 eingegangenen und
ihm vorgelegten Schriftsatz zur Stellungnahme weiter. Er verfügte die
Akten am 23. Mai 2001 mit dem Vermerk "Urlaub" auf den 5. Juni 2001,
erließ am 7. August 2001 eine Zwischenverfügung und gab dem Zah-
lungsantrag durch Beschluss vom 17. September 2001 statt.
Am 29. August 2001 hatte der Präsident des Amtsgerichts den An-
tragsteller um Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen
verzögerter Bearbeitung des WEG-Verfahrens gebeten. Der Antragsteller
teilte hierauf am 10. Oktober 2001 unter anderem mit, er sehe keinen
Anlass, zur Verfahrensdauer Stellung zu nehmen. Am 22. November
2001 bat der Präsident des Amtsgerichts den Antragsteller, zu folgenden
Fragen Stellung zu nehmen:
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"Weshalb wurde auf den am 12. Januar 2001 eingegangenen
Schriftsatz (Bl. 69 d.A.) erst am 12. April 2001, also drei Monate
später, etwas veranlasst, obwohl Ihnen die Akte ausweislich des
Registraturvermerks vom 16.01.01 (Bl. 69 d.A.) seit dem 12.01.01
vorlag? Was ist in diesen drei Monaten geschehen? Ferner ist aus
der Akte nicht ersichtlich, weshalb nach deren erneuter Wiedervor-
lage am 5. Juni 2001 (Bl. 68 R, 72 d.A.) Ihre nächste Verfügung
erst zwei Monate später im August 2001 erfolgte (Bl. 73 d.A.)."
Hierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 2001, er se-
he keinen Anlass, zu einzelnen Bearbeitungsschritten Stellung zu neh-
men. Was in den fraglichen Zeiträumen geschehen sei, ergebe sich aus
vielfach erhobenen Statistiken und Stellungnahmen. Daraus sei ersicht-
lich, dass er nicht untätig gewesen sei.
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Am 28. Januar 2002 richtete der Präsident des Amtsgerichts fol-
gendes Schreiben an den Antragsteller:
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"In vorbenannter Angelegenheit haben Sie dem Verfahren nach
der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2001 (Blatt 68 SA)
erst am 12. April 2001 durch die Verfügung (Blatt 69 SA) Fortgang
gegeben. Nachdem Ihnen die Akte nach Fristablauf - 17. Mai
2001 - wieder vorgelegt worden ist, haben Sie die Sache am
23. Mai 2001 wegen Ihres Urlaubs auf den 5. Juni 2001 verfristet
(Blatt 68 R SA). Obwohl Ihnen demgemäß die Akte am 5. Juni
2001 vorgelegt worden ist (Blatt 68 R, 72 SA), haben Sie erst im
August 2001 mit der undatierten Verfügung (Blatt 73 SA) das Ver-
fahren weiterbetrieben, ohne dass nach Durchsicht der Sachakte
und Kenntnisnahme Ihrer dienstlichen Stellungnahmen vom
10. Oktober und 14. Dezember 2001 ein Grund für die annähernd
5-monatige Untätigkeit ersichtlich wäre.
In Anbetracht dessen halte ich es für geboten, Ihnen gemäß § 26
Abs. 2 DRiG verzögerliche Führung Ihrer Amtsgeschäfte zwischen
dem 12. Januar und dem 12. April sowie vom 6. Juni bis August
2001 vorzuhalten. Ich verbinde damit die Hoffnung, daß Sie sich
den Ihnen obliegenden Aufgaben künftig mit der zu erwartenden
Gewissenhaftigkeit widmen, damit aus vergleichbaren Anlässen er-
forderlich werdende Dienstaufsichtsmaßnahmen vermieden wer-
den können."
Gegen
diesen
Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom
30. Januar 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Vorhalt
sei unberechtigt, weil er weder die konkrete Entwicklung seines Dezer-
nats noch die falsche Bewertung der Verkehrsunfallsachen berücksichti-
ge. Auch andere Kollegen, die Verkehrs- und allgemeine Prozesssachen
bearbeiteten, klagten über Probleme, Urteile kurzfristig abzusetzen. Der
Vorhalt beruhe auf der unzulässigen Betrachtung eines Einzelfalls, ohne
die allgemeine Überlastung und die Belastung durch entscheidungsreife
Verfahren im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Mit der Formu-
lierung, ein Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich, werde die Be-
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weislast zu seinem Nachteil umgekehrt. Dies verletze seine richterliche
Unabhängigkeit, weil er nicht verpflichtet sei, Arbeitszeitnachweise und
Stundenzettel zu führen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens
des Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 30. Januar 2003
Bezug genommen.
Der
Antragsgegner
wies den Widerspruch am 30. Juli 2003 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht
B. mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass der Bescheid des
Präsidenten des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen
unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das
Dienstgericht bei dem Landgericht B. hat den Antrag zurückgewie-
sen.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der
Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 13. August
2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausge-
führt, der Präsident des Amtsgerichts habe mit dem angefochtenen Be-
scheid weder Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der
Bearbeitung der Verfahren genommen noch unzulässigen Erledigungs-
druck auf den Antragsteller ausgeübt. Im Rahmen der Dienstaufsicht
könne einem Richter eine verzögerliche Arbeitsweise vorgehalten wer-
den, ohne dass dadurch die richterliche Unabhängigkeit berührt werde.
Über die sachliche Richtigkeit des Vorhalts sei im Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten zu befinden. Im Prüfungsverfahren vor dem
Dienstgericht komme es nur darauf an, ob der Vorhalt in die richterliche
Unabhängigkeit eingreife. Das sei ausnahmsweise nur dann anzuneh-
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men, wenn der Antragsgegner mit dem Vorhalt versuche, den Antragstel-
ler mittelbar zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen oder
ihm ein Pensum abzuverlangen, das sich allgemein und demnach auch
von anderen Richtern nicht mehr bewältigen lasse. Es sei aber nicht er-
sichtlich, dass der Antragsteller stärker als andere Richter des Amtsge-
richts belastet sei und deshalb die Bildung von Arbeitsresten nicht
zu vermeiden sei. Der Antragsteller habe es abgelehnt, die Hintergründe
der Verzögerung zu erläutern und sich nur auf die allgemein hohe Belas-
tung der Richter berufen, die aber nicht dazu führen müsse, dass einzel-
ne Verfahren bis zu fünf Monate nach einer mündlichen Verhandlung un-
bearbeitet blieben. Andere Richter seien offenbar in der Lage, die hohe
Arbeitslast in angemessener Zeit zu bewältigen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Be-
gehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-
dungsschrift vom 16. September 2004 Bezug genommen.
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Der Antragsteller beantragt,
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das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom
13. August 2004 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid
des Präsidenten des Amtsgericht vom 28. Januar 2002 in der Fas-
sung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom
30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unab-
hängigkeit darstelle.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) hat
keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegrün-
det.
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I.
Die angefochtenen Bescheide sind Maßnahmen der Dienstaufsicht
im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der nachvollziehba-
ren Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das
Dienstgericht angerufen werden, das im Prüfungsverfahren gemäß § 62
Abs. 1 Nr. 4 e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 e DRiG entscheidet. An der Mög-
lichkeit einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit besteht,
wenn gegen einen Richter - wie hier - ein auf seine richterliche Tätigkeit
bezogener Vorhalt gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochen wird, kein
Zweifel (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1986 - RiZ 2/86, DRiZ 1986,
423, 424 und vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142).
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II.
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Die Entscheidung des Dienstgerichtshofes hält rechtlicher Über-
prüfung stand.
Der Dienstgerichtshof hat den Antragsgegner rechtsfehlerfrei als
befugt angesehen, dem Antragsteller eine verzögerte Führung seiner
Amtsgeschäfte vorzuhalten, und die Hoffnung zu äußern, dass er sich
seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme. Die Dienstaufsicht umfasst
gemäß § 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Aus-
führung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu unverzögerter Erledi-
gung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Un-
abhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Eine solche Beein-
trächtigung liegt nicht vor.
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1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der
Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme,
hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und ließen inso-
weit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. BGH,
Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46). Diese Maß-
nahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom An-
tragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn an-
zuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH,
Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).
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2. Der Antragsteller wäre allerdings auch dann in seiner richterli-
chen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, wenn der Antragsgegner
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durch den Vorhalt unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die
Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen (vgl. BGH,
Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und
vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) oder einen
unzulässigen Erledigungsdruck abgeübt hätte (vgl. BGH, Urteile vom
14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196, vom 16. Sep-
tember 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420 und vom 3. November
2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9 f.). Beides ist aber nicht der Fall.
a) Durch die Bescheide vom 28. Januar 2002 und vom 30. Januar
2003 sollte ersichtlich kein Einfluss auf die Entscheidung des Antragstel-
lers über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte ge-
nommen werden. Das den Anlass der Bescheide bildende WEG-
Verfahren war bereits am 17. September 2001 durch eine instanzbeen-
dende Entscheidung abgeschlossen worden und konnte nicht mehr vor-
gezogen werden. Der Vorhalt enthält entgegen der Auffassung des An-
tragstellers auch keinen Anhaltspunkt für ein allgemeines Anliegen des
Antragsgegners, Verfahren, in denen Dienstaufsichtsbeschwerden we-
gen verzögerter Sachbehandlung drohen oder bereits vorliegen, schnel-
ler als andere Verfahren zu erledigen. Ebensowenig ist den Bescheiden
eine Aufforderung zu einer nachträglichen Rechtfertigung der Bearbei-
tungsreihenfolge zu entnehmen.
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b) Der angefochtene Bescheid setzte den Antragsteller auch nicht
unter einen unzulässigen Erledigungsdruck.
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aa) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzöger-
ten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchti-
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gung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allge-
mein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht
mehr erledigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R)
5/87, NJW 1988, 421, 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe
auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre
mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.
bb) Diese tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der
richterlichen Unabhängigkeit hat der Dienstgerichtshof in tatrichterlicher
Würdigung rechtsfehlerfrei verneint.
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Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, der Dienstgerichtshof habe ihm
nicht die Darlegung einer im Verhältnis zu anderen Richtern des Amtsge-
richts außerordentlichen Belastung auferlegen dürfen, sondern den
Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Gemäß § 86 Abs. 1
Satz 1 Halbs. 2 VwGO, § 39 Nr. 5 e, § 56 Satz 1 BlnRiG sind die Verfah-
rensbeteiligten bei der amtswegigen Erforschung des Sachverhalts her-
anzuziehen. Außerdem dürfen dienstaufsichtführende Stellen im Rahmen
ihrer Beobachtungsfunktion Richter um Bericht über die Bearbeitung von
in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteile vom
14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195 und vom
3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9). Der Dienstgerichtshof durfte des-
halb im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung berücksichtigen, dass
der Antragsteller weder auf die Bitten des Präsidenten des Amtsgerichts
vom 29. August und 22. November 2001 noch im dienstgerichtlichen Ver-
fahren konkret vorgetragen hat, mit den angefochtenen Bescheiden wer-
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de ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von ande-
ren Richtern, nicht sachgerecht bewältigen lasse.
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Dafür, dass dem Antragsteller ein solches Pensum abverlangt
wird, gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt, der den Dienstgerichtshof
zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung hätte veranlassen
müssen. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen Bescheid vom
28. Januar 2002 eine annähernd fünfmonatige Untätigkeit vorgehalten
worden, weil er erst nach drei- bzw. fast zweimonatiger Verzögerung ei-
nen Schriftsatz weitergeleitet bzw. eine Zwischenverfügung erlassen hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine zügigere Veranlassung dieser verfah-
rensfördernden, nur geringe Zeit erfordernden Maßnahmen allgemein,
also auch durch andere Richter, nicht alsbald hätte bewältigt werden
können. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, auch andere für Ver-
kehrssachen zuständige Richter klagten über Schwierigkeiten, den Ar-
beitsanfall zu bewältigen, und hätten Arbeitsreste entstehen lassen,
reicht dafür nicht aus.
3. Die angefochtenen Bescheide sind, anders als der Antragsteller
meint, nicht willkürlich, weil sie auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde einer
Person, die an dem zugrunde liegenden WEG-Verfahren nicht beteiligt
war, zurückzuführen sind. Dienstaufsichtführende Stellen sind auch ohne
Dienstaufsichtsbeschwerden befugt, sich durch die Beobachtung des
Geschäftsablaufes Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische
Entlastungsmaßnahmen oder dienstaufsichtliche Maßnahme angezeigt
sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85,
145, 156 und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189,
193 f.). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob allein die Will-
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kürlichkeit einer Maßnahme einen Eingriff in die richterliche Unabhängig-
keit darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65,
BGHZ 46, 66, 73 f.).
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4. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht nicht geprüft, ob der Vorhalt
einer verzögerten Führung der Amtsgeschäfte sachlich berechtigt ist.
Hierüber ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats
(BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.,
vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422, vom
14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 und vom 3. November
2004 - RiZ(R) 5/03, S. 12; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im
richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu
entscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständig-
keitsverteilung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Ver-
anlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Abs. 4 e DRiG bringen eindeutig zum
Ausdruck, dass die Richterdienstgerichte ausschließlich über den Klage-
grund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig-
keit zu befinden haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.
mit § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2
GKG).
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Nobbe Solin-Stojanović Kniffka
Joeres Mayen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2004 - DG 3/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2004 - DGH 3/04 -