Urteil des BGH vom 11.07.2013

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 41/12
vom
11. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e-
rin Dr. Brockmöller
am 11. Juli 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
5. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klä-
gers ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue
und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. No-
vember 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010
aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008,
2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103
Abs. 1 GG sind nicht gegeben.
Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erho-
benen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf.
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Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückwe i-
senden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewe-
sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anh ö-
rungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der
Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln
(Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05, juris Rn. 3;
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831
unter II 2).
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 4 O 354/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 - 8 U 162/11 -