Urteil des BGH vom 04.12.2001

BGH (zpo, beschwerde, rechtsmittel, verweigerung, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 49/01
vom
4. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der
Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die
Prozeßkostenhilfe verweigert, findet nach derzeitigem Recht keine
Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzliche
Ausschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(vgl. BVerfGE 28, 21, 36; 143; BGH, Beschluß vom 20. März 1990 –
XI ZB 4/89) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesem
Rechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. Letzteres
wäre im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat – entgegen
der Ansicht des Klägers – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr