Urteil des BGH vom 19.09.2013

BGH: rechtliches gehör

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 118/11
vom
19. September 2013
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-
rin Möhring
am 19. September 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 9. März 2011 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
8.641,15 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Die vom weiteren Beteiligten allein geltend gemachte Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Sofern in
dem als Wert der Massegegenstände angegebenen Betrag von 907.785,89
bereits das um die Ausgaben der Betriebsfortführung bereinigte Fortführungs-
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ergebnis berücksichtigt sein sollte, beruht die davon abweichende Beurteilung
des Beschwerdegerichts nicht auf einer Missachtung des rechtlichen Gehörs,
sondern auf einem unzureichenden Vortrag des weiteren Beteiligten. Dieser
hätte den Sachverhalt weiter erläutern müssen, nachdem das Insolvenzgericht
im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Januar 2010 auf die Problematik hingewiesen
hatte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-
gesehen.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 26.10.2009 - 80 IN 337/09 -
LG Bochum, Entscheidung vom 09.03.2011 - I-7 U 39/10 -
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