Urteil des BGH vom 21.10.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 298/04
vom
21. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovi ,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 2. März 2004 wird verwor-
fen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach
§ 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den Aus-
spruch über die Gesamtstrafe. Zwar enthält das Urteil entgegen § 54 Abs. 1
Satz 3 StGB keine Ausführungen zur Bemessung der erkannten Gesamtfrei-
heitsstrafe. Dies führt - entgegen der in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das
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anwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das Urteil
nicht auf dem Rechtsfehler beruhen kann.
Das Landgericht wollte ersichtlich - wie es die Regel ist (§ 53 Abs. 2
Satz 1 StGB; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17) - aus der Freiheitsstrafe
von vier Jahren und fünf Monaten und der wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
Verkehr festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine Gesamtstrafe bil-
den und nicht - was hier fern liegt und deshalb keiner Begründung bedurfte -
auf Geldstrafe gesondert erkennen. Es hat daher unter Erhöhung der verhäng-
ten höchsten Strafe um einen Monat die rechtlich allein mögliche Gesamtstrafe
gebildet (§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39 StGB).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann