Urteil des BGH vom 11.11.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 267/03
vom
11. November 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 11. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Okto-
ber 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-
doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im
Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer
Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftli-
chen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt
es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".
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Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine
Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat,
war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grund-
stück nach kanadischem Recht offenzulassen.
Fischer Ganter Kayser
Vill Lohmann