Urteil des BGH vom 19.11.2004

BGH (eintritt des versicherungsfalles, satzung, treu und glauben, anwartschaft, eintritt, eingriff, zeitpunkt, ermittlung, wert, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 278/04
Verkündet
am:
14.
Mai
2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. No-
vember 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsge-
richts Karlsruhe vom 6. August 2004 geändert.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß
ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-
schrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-
zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente
nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Von Rechts wegen
Streitwert: 4.882,08 €
- 3 -
Tatbestand:
1
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-
lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-
parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-
sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-
de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-
setzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-
endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-
satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-
rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-
2
- 4 -
gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-
sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4,
33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit
§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-
rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-
gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre
pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr
der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84
Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-
tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-
schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
Die am 31. Mai 1947 geborene und somit einem rentenfernen
Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zuläs-
sigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung
für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Start-
gutschrift von 49,75 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von
monatlich 199,00 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr
bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Hö-
he des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundele-
gung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Be-
klagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-
cherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung
der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-
schiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente
zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung
unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für
rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von
den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die
3
- 5 -
mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der
ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen
wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten
Besitzstand der Klägerin.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-
klagte verpflichtet,
4
der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens
eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag
aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren
Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001)
oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und
die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der
Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nähe-
rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus-
kunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu be-
rechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3
VBLS anzuwenden.
Dagegen
wendet
sich
die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt
mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt
sie
die Feststellung, dass die
ihr
erteilte Startgutschrift den Wert der bis
zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
5
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
6
- 6 -
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-
vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen
Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine
rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-
rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen
folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in
erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft
könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente
zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV
vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der
Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-
rente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach
der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren-
tung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf
Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen
des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart-
schaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein
Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys-
temwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung
erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich
nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be-
klagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System-
wechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenan-
wartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum
erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in
die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derarti-
gen Eingriff betroffen.
8
- 7 -
9
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden,
dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten
oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner-
heblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal-
len werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem
Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur
entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein
Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem er-
worbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden soll-
ten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November
2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa-
tion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob
die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Be-
klagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei-
nem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe.
Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver-
trages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften
der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz-
tere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge-
schlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der
Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver
Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-
tragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht getroffe-
nen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-
schützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.
10
- 8 -
11
Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften
zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher-
te der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann-
ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten
anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-
cherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen
Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-
nahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung
(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-
faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-
lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so
gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit
dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-
nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor
zu multiplizieren.
12
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum
31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-
rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-
satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-
gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR
2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei
der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente
nicht berücksichtigt werden.
13
- 9 -
14
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils
ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröf-
fentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung
nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-
zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert
und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-
dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen
schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom
2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.
Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei
denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-
sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-
gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-
rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-
dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-
nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt
und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht
voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der
sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-
schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-
mächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =
Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-
ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für
den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).
15
- 10 -
16
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-
henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs-
bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage,
inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten
verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese
Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =
Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-
cherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1
und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-
gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen
Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem
Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-
denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-
tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom
14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das
gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech-
nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1
ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts
und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in
einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be-
reich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb =
Tz. 77-79).
17
- 11 -
18
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-
faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-
men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-
namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33
Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-
benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-
punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an
den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme
größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-
ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-
wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-
rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung
zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die
Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten
(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd =
Tz. 77-81).
Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-
in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen
Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen
- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in
dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-
lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige
Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung
keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.
Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt
(aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
19
- 12 -
20
b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für
die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu
bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1
Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von
Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-
nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-
gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im
Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 =
Tz. 102-121).
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-
gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-
derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
21
c)
Durchgreifenden
Bedenken
gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3
Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-
gutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von
2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom
14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-
gungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im
Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer
sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-
behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die
selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht
mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-
nehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente
22
- 13 -
(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-
leben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-
nale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon
auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen
eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen
Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-
ruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom
14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-
bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom
1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-
samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich
die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen
Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die
der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen
Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis
zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
23
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken.
Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der
unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der
Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest
bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-
schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG
geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-
24
- 14 -
richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-
boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten,
eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-
menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-
schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2004 - 10 C 15/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.11.2004 - 6 S 28/04 -