Urteil des BGH vom 20.11.2007

BGH (stgb, stpo, sache, strafkammer, aufhebung, vergewaltigung, freiheitsstrafe, unterbringung, anordnung, strafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 335/07
vom
20. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 26. März 2007 aufgeho-
ben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungs-
reihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß
§ 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-
len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in
zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung
von Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen die-
ses Urteil hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch einen Teilerfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
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"Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB hält der rechtlichen
Nachprüfung stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht
zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F.
[des Gesetzes] vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anord-
nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben ei-
ner zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen
soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen
ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetz-
lichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB
bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst.
Nun ist indessen gemäß § 354a StPO die am 20. Juli 2007 in
Kraft getretene neue Regelung zu beachten. Dies führt zur
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landge-
richt, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückli-
che Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen".
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible