Urteil des BGH vom 23.10.2009

BGH (untreue, stpo, rechtsmittel, verurteilung, schuldspruch, stgb, strafzumessung, strafkammer, verletzung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 219/09
vom
23. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 28. November 2008, soweit es ihn
betrifft, im Fall 23 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die tat-
einheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisi-
on des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil
werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bestechlichkeit in Tat-
einheit mit Untreue in 30 Fällen und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklag-
ten S. hat es wegen Bestechung in 26 Fällen und wegen Betruges in 16
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen Verjäh-
rung eingestellt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren
jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-
nen. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. führt zu einer Änderung im Schuld-
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spruch im Fall 23 der Urteilsgründe; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall 23 der Urteilsgründe ist dem Landgericht ein offensichtliches Te-
norierungsversehen unterlaufen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung zum
Schuldspruch (UA 71) hat es den Angeklagten L. in diesem Fall der Bestech-
lichkeit, nicht aber der tateinheitlich hierzu begangenen Untreue schuldig spre-
chen wollen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.
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Der Rechtsfolgenausspruch ist von dem aufgezeigten Tenorierungsver-
sehen nicht betroffen. Die Strafkammer ist bei der Strafzumessung im Fall 23
zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich lediglich der Bestech-
lichkeit gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB (i.V.m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Fall 1 StGB) schuldig gemacht hat (UA 82).
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg seiner Revision ist es nicht
unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Rissing-van
Saan
Fischer Appl
Cierniak Krehl