Urteil des BGH vom 08.07.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 40/07
vom
8. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. April 2007,
der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 7. Juli 2006 so-
wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsge-
richts Rosenheim vom 31. Mai 2005 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers vom 24. Mai 2005 auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. ,
durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von
10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den
Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst
Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-
gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde.
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Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-
ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-
zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-
dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März
2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,
dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte in
allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.
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Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
am 31. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin
gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000 € zu-
züglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger
überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als
auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
weiter.
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II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den
Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen vor. Insbesondere
genüge die auf einen Teilbetrag von 20.000 € beschränkte Vollstreckungsforde-
rung dem Bestimmtheitserfordernis.
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III.
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Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der Gläubi-
ger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist.
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Die Vollstreckungsforderung des Gläubigers muss nach Hauptsache,
Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt
sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 – IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003,
1437). Die Vollstreckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung
beschränkt werden (Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 829 Rdn. 3). Erfolgt die
Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderun-
gen zum Gegenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher
Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher die-
ser Forderungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgrei-
chen Vollstreckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der
Gläubiger befriedigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder
Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Der
Gläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 20.000 € aus einem Urteil, mit dem
ihm drei eigenständige Forderungen (112.995,51 €, 10.481,48 € und
6.495,96 €) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug
gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zins-
scheinen zu erfüllen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder wel-
chen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist.
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Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vollstreckungsge-
richts sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss waren daher aufzu-
heben. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben
nicht enthält.
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Dressler Kniffka Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 M 22413/05 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 T 2605/06 -