Urteil des BGH vom 29.07.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 59/03
vom
29. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der
6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom
31. Januar 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-
ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis zu 900
Gründe:
Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Sulingen einen Prozeßver-
gleich, in dem sie vereinbarten, das Gericht nach § 91 a ZPO analog über die
Kosten des Rechtsstreits entscheiden zu lassen. Das Amtsgericht hat die Ko-
sten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluß vom 23. Dezember
2002 dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß die Klage nach dem
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Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses begründet gewe-
sen wäre. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch
Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte weiter gegen die zu sei-
nen Lasten getroffene Kostenentscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-
wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums
entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist
wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß
vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.;
Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen
fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts we-
gen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni
2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst
entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit
drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die
Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der
Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101
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Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu be-
rücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß
vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen