Urteil des BGH vom 19.05.2004

BGH (höhe, baden, württemberg, bfa, abänderung, versorgung, durchführung, antragsteller, unterliegen, prüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 214/03
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf
seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-
che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. März 2002, in Ziffer 1
Absatz 2 des Beschlusses nicht 31,40 €, sondern 31,39 € und in
Ziffer 1 Absatz 3 des Beschlusses nicht 77,96 € sondern 75,17 €
beträgt.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 20. Juli 1996 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 3. Juli 1970) ist der Ehefrau (An-
tragsgegnerin; geboren am 20. Juli 1970) am 17. April 2002 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden
(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,
daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Be-
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soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im
Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-
konto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-
berg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 78,45 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet und vom Versiche-
rungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Rentensplittings (Ost) nach
§§ 1587 b Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 VAÜG auf das Versicherungskonto des An-
tragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,40 €,
bezogen auf den 31. März 2002, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht
nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen
(1. Juli 1996 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der An-
tragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-
hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - eine Ruhensberechnung nach § 55
BeamtVG ist nach Auskunft des LBV nicht erforderlich - in Höhe von monatlich
321,74 € und einer angleichungsdynamischen Anwartschaft bei der BfA in Höhe
von monatlich 62,79 €, bezogen auf den 31. März 2002, sowie des Antragstel-
lers bei der LVA in Höhe von monatlich 164,85 €, bezogen auf den 31. März
2002, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das
Oberlandesgericht die Entscheidung insoweit abgeändert, als der monatliche
Ausgleichsbetrag, soweit der Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-
Splittings durchgeführt wird, 77,96 €, bezogen auf den 31. März 2002, beträgt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die
LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
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sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jah-
ren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2035 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-
lers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht zum einen
auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-
messungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen-
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dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
ten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landes-
anteil Besoldung vom 29. Oktober
2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung
geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September
2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zum anderen beträgt der
monatliche Ausgleichungsbetrag hinsichtlich der angleichungsdynamischen
Anrechte in konsequenter Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes lediglich
31,39 € statt 31,40 €.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose