Urteil des BGH vom 19.02.2002

BGH (unterschlagung, beihilfe, gesamtstrafe, zustimmung, stpo, verfolgung, wahl, nachprüfung, strafverfolgung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 502/01
vom
19. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlos-
sen:
1. Die Strafverfolgung wird im Fall II. 2c der Gründe des Urteils
des Landgerichts München I vom 9. Juli 2001 mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der
Ahndung wegen Beihilfe zur Unterschlagung abgesehen wird
(§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II. 2c
der Urteilsgründe (Firmenwagen) die Beihilfe zur Unterschlagung gemäß
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§ 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die in diesem Fall ver-
hängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben davon unberührt, da auszu-
schließen ist, daß der Tatrichter ohne die Beihilfe zur Unterschlagung zu einer
anderen Einzelstrafe und Gesamtstrafe gekommen wäre.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz