Urteil des BGH vom 01.08.2013

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 64/11
vom
1. August 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 1. August 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 4. Juli
2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zu-
lassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandun-
gen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet
und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kur-
ze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiter-
reichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspre-
chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
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über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-
gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom
28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005
- IX ZR 120/03, nv; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR
108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Kayser
Fischer
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.07.2010 - 2 O 2434/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.04.2011 - 14 U 1315/10 -