Urteil des BGH vom 24.04.2008

BGH (umfang, hauptsache, ermessen, zpo, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 150/07
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 98,60 € festge-
setzt.
Gründe:
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt er-
klärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit
der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt
durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 ge-
stützt wurde.
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 17.01.2007 - 137 C 504/06 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.07.2007 - 20 S 16/07 -