Urteil des BGH vom 20.06.2002

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, stand, antrag, menge, anhörung, wiedereinsetzung, gutachten, strafsache, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 72/02
vom
20. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 3. Mai 2002 wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 7. November 2001 mit Beschluß vom 23. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 3. Mai
2002 beantragt der Angeklagte, das Verfahren in den "alten Stand" zu verset-
zen und es an das Gericht seines letzten Wohnsitzes (Karlsruhe) zu übertra-
gen. Zur Begründung macht er geltend, daß zwei von ihm beim Landgericht
Aachen beantragte Gutachten nicht erholt worden seien und er dort nicht ord-
nungsgemäß verteidigt worden sei.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener
Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl.
BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ
1999, 41, 42). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO
(Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei
seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und
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auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-
klagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6;
BGH, Beschluß vom 9. April 2002 – 4 StR 561/01).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ
Sost-Scheible