Urteil des BGH vom 15.12.2005

BGH (zpo, zustellung, beschwerde, sicherung, oldenburg, unterlassung, haftung, begründung, ort, schlechterfüllung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 248/03
vom
15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-
denburg vom 31. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 34.133,48 Euro.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-
lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der Be-
klagten verstoßen. Das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel der Be-
klagten zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen konnten nicht
zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO we-
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der dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich waren; das Landgericht hatte
vielmehr ausführliche rechtliche Hinweise dazu erteilt, in welcher Hinsicht der
Vortrag der Beklagten unzureichend war und zu welchen Themen sie Beweis zu
erbringen hatte. Der rechtliche Hinweis, den das Berufungsgericht gemäß § 522
Abs. 2 ZPO erteilt hatte, setzt die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entge-
gen der Ansicht der Beklagten nicht außer Kraft. Die Hilfswiderklage war (auch)
deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen ge-
stützt wurde, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung
über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Die Beklagte hat die Hilfs-
widerklage ausdrücklich für den Fall erhoben, dass ihr neuer Vortrag gemäß
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden würde. Ein solches Vorgehen
schließt § 533 Nr. 2 ZPO gerade aus.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch
auf Anwaltshonorar nur bei vorsätzlichem Parteiverrat entfällt. Im Übrigen hin-
dert eine Schlechterfüllung des Vertrages den Vergütungsanspruch nicht (BGH,
Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 15. Juli
2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Die Frage einer Haftung des Anwalts
wegen der Unterlassung eines Hinweises nach § 234 Abs. 3 ZPO stellt sich
nicht, weil das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar angenommen hat,
dass keine wirksame Zustellung erfolgt ist.
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Schließlich ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen. Eine Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 26. Juni 1990 (X ZR 19/89, NJW 1991, 166) besteht nicht. Ob der
Prozessgegner des Vorprozesses LG Aurich 4 O 557/01 am Ort der vermeintli-
chen Zustellung einen Wohnsitz im Sinne von § 13 ZPO hatte, war schon für
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die Frage der Pflichtverletzung des Klägers relevant. Für die tatsächlichen Vor-
aussetzungen einer Pflichtverletzung des Anwalts ist der anspruchsstellende
Mandant darlegungs- und beweispflichtig.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -