Urteil des BGH vom 23.11.2000

BGH (beratung, stpo, rüge, umstand, form, wiederholung, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 428/00
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung
trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom
1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei Be-
ratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Anträ-
ge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem
letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken
abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisions-
begründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet
wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in
abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl.
§ 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag der
Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt
19, 156, 157; 24, 170, 171 aufgestellten Grundsätze verstoßen
worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äuße-
rung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokoll-
führers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratungs-
zimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge
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nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß
es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden
Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift auf-
zunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung
nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen
Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker