Urteil des BGH vom 03.05.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, nichteinhaltung der frist, zpo, berufungsfrist, oldenburg, frist, stand, wiedereinsetzung, antrag, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 234/09
vom
3. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2010 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009
(4 S 202/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
877,73 €.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollmächtig-
ten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Klägerin
877,73 € rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil
hat die Beklagte zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schrift-
satz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am
10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Au-
rich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hätten von der
abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Wohnungseigen-
tumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und
auch nichts wissen müssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinset-
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zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur,
wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das
ist nicht der Fall.
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2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil-
dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat,
BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367,
368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anfor-
derungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten
den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl.
dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000,
1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB
28/03, NJW 2004, 367, 368).
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a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbe-
vollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und
damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg einge-
reicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige
Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH,
Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu
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rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon
ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständi-
gen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob
der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint.
b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen
an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.
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aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstel-
lung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zu-
zugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung a-
ber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil den
Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender
Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrecht-
liche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht
bei dem nach § 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 nds. ZustVO-Justiz
2009) zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat.
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bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das
Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch
rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen
Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. Rechtsfehlerfrei hat das Beru-
fungsgericht der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war
die Beklagte nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden
gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Versäumnis
ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO
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zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallel-
verfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a C 6133/08 (VIII) -
LG Aurich, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 S 202/09 -