Urteil des BGH vom 14.10.2008

BGH (gegenstand, auslegung, vorfrage, feststellungsklage, zulassung, widerruf, unwirksamkeit, wirksamkeit, darlehen, zwangsvollstreckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 248/07
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Ellenberger
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91 a
ZPO der Klägerin auferlegt, da ihre Klage ohne Erfolg
geblieben wäre.
Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit
der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Beru-
fungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entschei-
dungserheblich.
Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag
auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen
ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten
Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grund-
schuldurkunde auch in das persönliche Vermögen der
Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig,
weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.
Mit ihm soll nach der übereinstimmenden Auslegung,
die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulas-
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sungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit
oder Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen der Be-
klagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vor-
frage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungs-
klage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom
3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und
vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000,
539, 541). Eine abweichende Auslegung durch den er-
kennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September
1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit Rück-
sicht auf den Wortlaut des geänderten Klageantrags
und das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht veranlasst.
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Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-
lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach
den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-
stellungen des Berufungsgerichts an den Vorausset-
zungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Gegenstandswert: bis 150.000 €
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 2935/05 (853) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 79/06 -